Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung (VwKostO-MWVL) Vom
- März 2004 Staffel A1 - Dienstebasierte Bereitstellung von Geobasisdaten für ein beantragtes Gebiet (unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Abrufe und der abgerufenen Informationsmenge) Tabelle 1 - Basisgebühr Zeile Datensätze Bemessungsgrundlage (Informationsmenge) Basis- gebühr EUR 1 2 3 4 Rasterdaten 1 ALKIS - Flurstück je Flurstück 0,45 2 ALKIS - Gebäude je Gebäude mit Hausnummer 0,45 3 ATKIS - PG10 je km 2 3 4 ATKIS - PG25 je km 2 0,76 5 ATKIS - PG50 je km 2 0,24 6 ATKIS - PG100 je km 2 0,08 7 ATKIS - DOP10 je km 2 60 8 ATKIS - DOP20 je km 2 9 9 ATKIS - DTK25 je km 2 1 10 ATKIS - DTK50 je km 2 0,30 11 ATKIS - DTK100 je km 2 0,10 Vektordaten 12 ALKIS - Flurstück je Flurstück 2,05 13 ALKIS - Gebäude je Gebäude mit Hausnummer 1,80 14 ALKIS - Eigentümer je Bestand 1,40 15 ALKIS - Hauskoordinate je Hauskoordinate 0,15 16 ALKIS - Hausumring je Hausumring 0,12 17 ATKIS - Basis DLM je km 2 7,50 18 ATKIS - DLM 50 je km 2 2 Tabelle 2 - MengenStaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 1 und 2 sowie 12 bis 16 Zeile Informationsmenge Faktor 1 2 3 1 für das
- bis 10
- Objekt 1 2 für das 10
- bis 100
- Objekt 0,5 3 für das 100
- bis 1 000
- Objekt 0,25 4 für das 1 000
- und jedes weitere Objekt 0,125 Tabelle 3 - MengenStaffel für die Datensätze der Tabelle 1, Zeile 3 bis 11 sowie 17 und 18 Zeile Informationsmenge Faktor 1 2 3 1 für den
- bis
- km 2 1 2 für den
- bis 5
- km2 0,5 3 für den 5
- bis 25
- km2 0,25 Die Gebühr nach Staffel A1 ergibt sich wie folgt: Die Gebühr wird für jeden zum Abruf bereitgestellten Datensatz gesondert berechnet. Der Gebührenberechnung ist die Informationsmenge zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der Kostenfestsetzung im beantragten Gebiet zum Abruf bereitgestellt wird. Die Informationsmenge wird entsprechend der Spalte 2 der zugehörigen MengenStaffel (Tabelle 2 oder Tabelle 3) in Teilmengen aufgeteilt. Anschließend wird jede Teilmenge mit dem zugehörigen Faktor der MengenStaffel und der Basisgebühr der Tabelle 1 multipliziert. Die sich daraus ergebenden Teilbeträge werden addiert. Für Daten der Tabelle 1, Zeile 15 beträgt die Gebühr nach Staffel A1 höchstens 19 000 EUR. Für Daten der Tabelle 1, Zeile 16 beträgt die Gebühr nach Staffel A1 höchstens 28 000 EUR. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 114 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000524BNN00000000048 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=MWVLVwKostO_HE_Staffel%C2%A0A1