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§ 2 GerZustJuV HE Landesnorm Hessen - Amtsgerichtliche Zweigstellen Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justi

Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz) Vom 16. September 2008 § 2 Amtsgerichtliche Zweigstellen Aufgrund des

§ 5 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes in der Fassung vom 11. Februar 2005 (GVBl. I S. 98) verordnet der Minister der Justiz:

(1)Es sind errichtet: 1. im Landgerichtsbezirk Kassel eine Zweigstelle des Amtsgerichts Kassel in Hofgeismar für die Gemeinden Calden, Grebenstein, Hofgeismar, Immenhausen, Bad Karlshafen, Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg und Wahlsburg sowie für das gemeindefreie Gebiet Gutsbezirk Reinhardswald, 2. im Landgerichtsbezirk Limburg a. d. Lahn
  1. a)eine Zweigstelle des Amtsgerichts Dillenburg in Herborn für die Gemeinden Breitscheid, Driedorf, Greifenstein, Herborn, Mittenaar, Siegbach und Sinn,
  2. b)eine Zweigstelle des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn in Hadamar für die Gemeinden Dornburg, Elbtal, Elz, Hadamar und Waldbrunn (Westerwald).
(2)Die amtsgerichtlichen Zweigstellen sind Dienststellen des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben. Sie sind in ihrem Bezirk für alle amtsgerichtlichen Geschäfte zuständig, soweit sich nicht aus den Abs. 3 bis 5 etwas anderes ergibt.
(3)Die Zweigstelle Hofgeismar des Amtsgerichts Kassel ist nicht für die Gerichtsverwaltungs-, Vormundschafts-, Pflegschafts-, Adoptions-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Landwirtschafts-, Vereinsregister-, Wohnungseigentums- und die nicht zur Zuständigkeit des Jugendrichters gehörenden Bußgeldsachen nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), zuständig.
(4)Die Zweigstelle Herborn des Amtsgerichts Dillenburg ist nicht für die Gerichtsverwaltungs-, Familien-, Insolvenz-, Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Schöffen-, Jugendschöffengerichts-, Straf- und Bußgeldsachen, die Vormundschafts-, Pflegschafts-, Beistands-, Nachlasssachen und Adoptionen zuständig. Sie ist über Abs. 2 Satz 2 hinaus für die Aufgaben der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle, die Zwangsvollstreckungssachen in das bewegliche Vermögen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks zuständig.
(5)Die Zweigstelle Hadamar des Amtsgerichts Limburg a. d. Lahn ist nur für die Grundbuchsachen sowie über Abs. 2 Satz 2 hinaus für die Bußgeldsachen, Betreuungssachen, Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen des Amtsgerichtsbezirks zuständig. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 GerZustJuV HE, vom 24.07.2009, gültig ab 01.10.2009 bis 31.12.2011 § 2 GerZustJuV HE, vom 16.09.2008, gültig ab 26.09.2008 bis 30.09.2009 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 822 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005251NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GerZustJuV_HE_!_2

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