Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz) Vom 16. September 2008 § 4 Vereinsregister Aufgrund des 1. § 55 Abs.
2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. j der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege vom
- Mai 2006 (GVBl. I S. 168), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- April 2008 (GVBl. I S. 654),
- § 55a Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. e der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege ,
- § 55a Abs. 6 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. c der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege ,
- § 79 Abs. 5 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit § 3 Nr. 10 Buchst. i der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:
(1)Die Führung des Vereinsregisters wird über den eigenen Bezirk hinaus 1. im Bezirk des Landgerichts Darmstadt
- a)dem Amtsgericht Darmstadt für die Bezirke der Amtsgerichte Bensheim, Dieburg, Fürth, Groß-Gerau, Lampertheim, Michelstadt und Rüsselsheim,
- b)dem Amtsgericht Offenbach am Main für die Bezirke der Amtsgerichte Langen (Hessen) und Seligenstadt, 2. im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main dem Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe für den Bezirk des Amtsgerichts Usingen, 3. im Bezirk des Landgerichts Fulda
- a)dem Amtsgericht Fulda für den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,
- b)dem Amtsgericht Bad Hersfeld für den Bezirk des Amtsgerichts Rotenburg a. d. Fulda, 4. im Bezirk des Landgerichts Gießen
- a)dem Amtsgericht Gießen für den Bezirk des Amtsgerichts Alsfeld,
- b)dem Amtsgericht Friedberg (Hessen) für die Bezirke der Amtsgerichte Büdingen und Nidda, 5. dem Amtsgericht Hanau für den gesamten Bezirk des Landgerichts Hanau, 6. im Bezirk des Landgerichts Kassel
- a)dem Amtsgericht Fritzlar für den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,
- b)dem Amtsgericht Korbach für den Bezirk des Amtsgerichts Bad Arolsen, 7. im Bezirk des Landgerichts Limburg a. d. Lahn
- a)dem Amtsgericht Limburg a. d. Lahn für den Bezirk des Amtsgerichts Weilburg,
- b)dem Amtsgericht Wetzlar für den Bezirk des Amtsgerichts Dillenburg, 8. dem Amtsgericht Marburg für den gesamten Bezirk des Landgerichts Marburg, 9. dem Amtsgericht Wiesbaden für den gesamten Bezirk des Landgerichts Wiesbaden zugewiesen.
(2)Das Vereinsregister einschließlich des zu seiner Führung erforderlichen Verzeichnisses wird in maschineller Form als automatisierte Datei geführt.
(3)Die Daten werden an andere Amtsgerichte übermittelt und auch dort zur Einsicht und zur Erteilung von Ausdrucken bereitgehalten.
(4)Zuständige Stelle für die Durchführung des automatisierten Abrufverfahrens aus dem maschinell geführten Vereinsregister nach § 79 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 GerZustJuV HE, vom 04.11.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 12.06.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 822 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005251NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GerZustJuV_HE_!_4