← Deutschland

§ 15 GerZustJuV HE Landesnorm Hessen - Entscheidung in Strafsachen Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz

Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz) Vom 16. September 2008 § 15 Entscheidung in Strafsachen Aufgrund des

§ 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 4 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:

(1)Die Entscheidungen in den zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehörenden Strafsachen werden 1. im Bezirk des Landgerichts Darmstadt
  1. a)dem Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Fürth und Lampertheim,
  2. b)dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,
  3. c)dem Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,
  4. d)dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt, 2. im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main dem Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus und Usingen, 3. im Bezirk des Landgerichts Fulda
  5. a)dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,
  6. b)dem Amtsgericht Bad Hersfeld für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rotenburg a. d. Fulda, 4. im Bezirk des Landgerichts Hanau dem Amtsgericht Gelnhausen für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Schlüchtern, 5. im Bezirk des Landgerichts Kassel
  7. a)dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,
  8. b)dem Amtsgericht Korbach für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Bad Arolsen, 6. im Bezirk des Landgerichts Limburg a. d. Lahn dem Amtsgericht Limburg a. d. Lahn für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Weilburg, 7. im Bezirk des Landgerichts Marburg dem Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain, 8. im Bezirk des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach. zugewiesen.
(2)Die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen in Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Amtsrichterin oder des Amtsrichters allein gehören, wenn sich ein Angeschuldigter bei Erhebung der Anklage oder der Stellung eines Antrags nach § 417 der Strafprozessordnung in Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft befindet, mit Ausnahme der Jugendsachen, die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die die Amtsrichterin oder der Amtsrichter im Vorverfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung oder Aufhebung der Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft beziehen, sowie die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen aufgrund des § 115a der Strafprozessordnung und nach den §§ 21 und 22 und § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1538), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2008 (BGBl. I S. 995), ausgenommen die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen aufgrund des § 128 der Strafprozessordnung, werden 1. im Bezirk des Landgerichts Darmstadt
  1. a)dem Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Fürth,
  2. b)dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,
  3. c)dem Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,
  4. d)dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt, 2. im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main dem Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus und Usingen, 3. im Bezirk des Landgerichts Fulda
  5. a)dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld,
  6. b)dem Amtsgericht Bad Hersfeld für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rotenburg a. d. Fulda, 4. im Bezirk des Landgerichts Hanau dem Amtsgericht Gelnhausen für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Schlüchtern, 5. im Bezirk des Landgerichts Kassel
  7. a)dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen,
  8. b)dem Amtsgericht Korbach für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Bad Arolsen, 6. im Bezirk des Landgerichts Limburg a. d. Lahn dem Amtsgericht Limburg a. d. Lahn für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Dillenburg und Weilburg, 7. im Bezirk des Landgerichts Marburg dem Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain, 8. im Bezirk des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach zugewiesen. Weitere Fassungen dieser Norm § 15 GerZustJuV HE, vom 04.11.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 12.06.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 822 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005251NN00000000041 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GerZustJuV_HE_!_15

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.