§ 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 4 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:
(2)Die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen in Strafsachen, die zur Zuständigkeit der Amtsrichterin oder des Amtsrichters allein gehören, wenn sich ein Angeschuldigter bei Erhebung der Anklage oder der Stellung eines Antrags nach § 417 der Strafprozessordnung in Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft befindet, mit Ausnahme der Jugendsachen, die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die die Amtsrichterin oder der Amtsrichter im Vorverfahren zu treffen hat, soweit sie sich auf die Anordnung, Vollstreckung oder Aufhebung der Untersuchungshaft oder Hauptverhandlungshaft beziehen, sowie die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen aufgrund des § 115a der Strafprozessordnung und nach den §§ 21 und 22 und § 39 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1408), ausgenommen die richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen aufgrund des § 128 der Strafprozessordnung, werden 1. im Bezirk des Landgerichts Darmstadt
- a)dem Amtsgericht Bensheim für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Fürth,
- b)dem Amtsgericht Darmstadt für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Langen,
- c)dem Amtsgericht Groß-Gerau für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Rüsselsheim,
- d)dem Amtsgericht Offenbach am Main für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Seligenstadt, 2. im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main dem Amtsgericht Frankfurt am Main für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Bad Homburg v. d. Höhe und Königstein im Taunus, 3. im Bezirk des Landgerichts Fulda dem Amtsgericht Fulda für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Hünfeld, 4. im Bezirk des Landgerichts Kassel dem Amtsgericht Fritzlar für den eigenen Bezirk und den Bezirk des Amtsgerichts Melsungen, 5. im Bezirk des Landgerichts Limburg a. d. Lahn dem Amtsgericht Limburg a. d. Lahn für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Dillenburg und Weilburg, 6. im Bezirk des Landgerichts Marburg dem Amtsgericht Marburg für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Biedenkopf, Frankenberg (Eder) und Kirchhain, 7. im Bezirk des Landgerichts Wiesbaden dem Amtsgericht Wiesbaden für den eigenen Bezirk und die Bezirke der Amtsgerichte Idstein, Rüdesheim am Rhein und Bad Schwalbach zugewiesen. Weitere Fassungen dieser Norm § 15 GerZustJuV HE, vom 16.09.2008, gültig ab 26.09.2008 bis 31.12.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 822 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005251NN00000000042 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GerZustJuV_HE_!_15