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§ 32 GerZustJuV HE Landesnorm Hessen - Entscheidungen nach dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts und anderer

Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz) Vom 16. September 2008 § 32 Entscheidungen nach dem Gesetz zur Untern

§ 36

Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

  1. d)gerichtliche Bestellung
  2. aa)der Vertragsprüferinnen und Vertragsprüfer sowie Eingliederungsprüferinnen und Eingliederungsprüfer nach § 293c Abs. 1 Satz 1 und § 320 Abs. 3 Satz 2 des Aktiengesetzes,
  3. bb)der Sonderprüferinnen oder Sonderprüfer nach § 315 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
  4. e)gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Verwaltungsrates nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes, 2. Klagen auf
  5. a)Anfechtung des Beschlusses der Hauptversammlung nach § 243 Abs. 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
  6. b)Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nach § 249 Abs.

§ 36

Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

  1. c)Feststellung der Nichtigkeit der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 250 Abs. 3 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
  2. d)Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 251 Abs.

§ 36

Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

  1. e)Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns nach § 253 Abs. 2 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
  2. f)Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns nach § 254 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes,
  3. g)Anfechtung der Kapitalerhöhung gegen Einlagen nach § 255 Abs. 1 des Aktiengesetzes,
  4. h)Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses nach § 256 Abs. 7 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
  5. i)Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 257 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
  6. j)Nichtigerklärung der Gesellschaft nach § 275 Abs.

§ 75

Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

  1. k)Feststellung der Nichtigkeit der Wahl und die Anfechtung der Wahl von Aufsichtsorganmitgliedern nach § 17 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes,
  2. l)Feststellung der Nichtigkeit der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern nach § 31 Abs. 3 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes,
  3. m)Anfechtung der Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern nach § 32 Satz 1 des SE-Ausführungsgesetzes werden für die Bezirke der Landgerichte in Hessen dem Landgericht Frankfurt am Main zugewiesen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 822 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005251NN00000000064 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GerZustJuV_HE_!_32

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.