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§ 36 GerZustJuV HE Landesnorm Hessen - Auswärtige Senate des Oberlandesgerichts Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriu

Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz) Vom 16. September 2008 § 36 Auswärtige Senate des Oberlandesgerichts

Aufgrund des § 116 Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:

(1)Es bestehen außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
  1. für den Bezirk des Landgerichts Darmstadt sechs Zivilsenate, davon ein Senat für Familiensachen, mit dem Sitz in Darmstadt,
  2. für die Bezirke der Landgerichte Kassel, Marburg und Fulda fünf Zivilsenate, davon zwei Senate für Familiensachen, mit dem Sitz in Kassel. Den in Satz 1 genannten auswärtigen Senaten wird die gesamte Tätigkeit eines Zivilsenats oder eines Senats für Familiensachen zugewiesen, soweit sich aus Abs. 2 nichts Anderes ergibt.
(2)Von der Zuweisung nach Abs. 1 Satz 2 sind ausgenommen 1. bei den Senaten in Darmstadt
  1. a)Angelegenheiten, für die nach
  2. aa)§ 208 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),
  3. bb)§ 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
  4. cc)dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das Oberlandesgericht zuständig ist,
  5. b)Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Kostensachen, die der Kostenordnung unterliegen,
  6. c)Rechtsentscheide in Mietsachen nach § 541 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 26 Nr. 6 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189),
  7. d)Familiensachen aus den Bezirken der Amtsgerichte Groß-Gerau, Langen, Offenbach am Main, Rüsselsheim und Seligenstadt,
  8. e)die Tätigkeit des Vergabesenats nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
  9. f)Verfahren auf Rechtsgebieten, für die nach dem Geschäftsverteilungsplan in der am 1. Januar 2008 geltenden Fassung Spezialzuständigkeiten des 6. und 11. Zivilsenats begründet sind, 2. bei den Senaten in Kassel
  10. a)die in Nr. 1 Buchst. a bis c und e bezeichneten Angelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 22 Abs. 1 und § 48 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
  11. b)Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Alsfeld in Familiensachen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Lauterbach. Weitere Fassungen dieser Norm § 36 GerZustJuV HE, vom 04.11.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 12.06.2013 § 36 GerZustJuV HE, vom 09.12.2010, gültig ab 01.03.2011 bis 31.12.2011 § 36 GerZustJuV HE, vom 13.05.2010, gültig ab 02.06.2010 bis 28.02.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 822 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005251NN00000000073 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GerZustJuV_HE_!_36

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