Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz) Vom 16. September 2008 § 36 Auswärtige Senate des Oberlandesgerichts
Aufgrund des § 116 Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:
(1)Es bestehen außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
- für den Bezirk des Landgerichts Darmstadt sechs Zivilsenate, davon ein Senat für Familiensachen, mit dem Sitz in Darmstadt,
- für die Bezirke der Landgerichte Kassel, Marburg und Fulda fünf Zivilsenate, davon zwei Senate für Familiensachen, mit dem Sitz in Kassel. Den in Satz 1 genannten auswärtigen Senaten wird die gesamte Tätigkeit eines Zivilsenats oder eines Senats für Familiensachen zugewiesen, soweit sich aus Abs. 2 nichts Anderes ergibt.
(2)Von der Zuweisung nach Abs. 1 Satz 2 sind ausgenommen 1. bei den Senaten in Darmstadt
- a)Angelegenheiten, für die nach
- aa)§ 208 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),
- bb)§ 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
- cc)dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das Oberlandesgericht zuständig ist,
- b)Entscheidungen über die weiteren Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Kostensachen, die der Kostenordnung unterliegen,
- c)Rechtsentscheide in Mietsachen nach § 541 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 26 Nr. 6 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189),
- d)Familiensachen aus den Bezirken der Amtsgerichte Groß-Gerau, Langen, Offenbach am Main, Rüsselsheim und Seligenstadt,
- e)die Tätigkeit des Vergabesenats nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
- f)Verfahren auf Rechtsgebieten, für die nach dem Geschäftsverteilungsplan in der am 1. Januar 2008 geltenden Fassung Spezialzuständigkeiten des 6. und 11. Zivilsenats begründet sind, 2. bei den Senaten in Kassel
- a)die in Nr. 1 Buchst. a bis c und e bezeichneten Angelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 22 Abs. 1 und § 48 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
- b)Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Amtsgerichts Alsfeld in Familiensachen aus dem Bezirk des Amtsgerichts Lauterbach. Weitere Fassungen dieser Norm § 36 GerZustJuV HE, vom 04.11.2011, gültig ab 01.01.2012 bis 12.06.2013 § 36 GerZustJuV HE, vom 09.12.2010, gültig ab 01.03.2011 bis 31.12.2011 § 36 GerZustJuV HE, vom 13.05.2010, gültig ab 02.06.2010 bis 28.02.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 822 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005251NN00000000073 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GerZustJuV_HE_!_36