Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz) Vom 16. September 2008 § 36 Auswärtige Senate des Oberlandesgerichts
Aufgrund des § 116 Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:
(1)Es bestehen außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
- für den Bezirk des Landgerichts Darmstadt sechs Zivilsenate, davon ein Senat für Familiensachen, mit dem Sitz in Darmstadt,
- für die Bezirke der Landgerichte Kassel, Marburg und Fulda fünf Zivilsenate, davon zwei Senate für Familiensachen, mit dem Sitz in Kassel. Den in Satz 1 genannten auswärtigen Senaten wird die gesamte Tätigkeit eines Zivilsenats oder eines Senats für Familiensachen zugewiesen, soweit sich aus Abs. 2 nichts Anderes ergibt.
(2)Von der Zuweisung nach Abs. 1 Satz 2 sind ausgenommen 1. bei den Senaten in Darmstadt
- a)Angelegenheiten, für die nach
- aa)§ 208 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
- bb)§ 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
- cc)dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),
- dd)§ 246a Abs. 1 Satz 1 und § 319 Abs. 6 Satz 1 des Aktiengesetzes,
- ee)§ 16 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes, das Oberlandesgericht zuständig ist,
- b)Entscheidungen über Rechtsmittel in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Kostensachen, die der Kostenordnung unterliegen, oder denen ein Verfahren in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugrunde liegt,
- c)Rechtsentscheide in Mietsachen nach § 541 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 26 Nr. 6 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082),
- d)Familiensachen aus den Bezirken der Amtsgerichte Groß-Gerau, Langen, Offenbach am Main, Rüsselsheim und Seligenstadt,
- e)die Tätigkeit des Vergabesenats nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
- f)Verfahren auf Rechtsgebieten, für die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2009 vom 7. Januar 2009 (StAnz. S. 327) Spezialzuständigkeiten des 6. Zivilsenats begründet sind,
- g)Verfahren auf Rechtsgebieten, für die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2009 Spezialzuständigkeiten des 11. Zivilsenats begründet sind,
- h)die von dem 26. Zivilsenat nach Buchst. c bis e des Geschäftserteilungsplanes des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2009 zu bearbeitenden Verfahren,
- i)Entscheidungen über Rechtsmittel in Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, 2. bei den Senaten in Kassel die in Nr. 1 Buchst. a bis c, e und g bis i bezeichneten Angelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 22 Abs. 1 und § 48 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen. Weitere Fassungen dieser Norm § 36 GerZustJuV HE, vom 09.12.2010, gültig ab 01.03.2011 bis 31.12.2011 § 36 GerZustJuV HE, vom 13.05.2010, gültig ab 02.06.2010 bis 28.02.2011 § 36 GerZustJuV HE, vom 16.09.2008, gültig ab 26.09.2008 bis 01.06.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 822 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005251NN00000000076 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GerZustJuV_HE_!_36