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§ 36 GerZustJuV HE Landesnorm Hessen - Auswärtige Senate des Oberlandesgerichts Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriu

Verordnung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Ministeriums der Justiz (Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz) Vom 16. September 2008 § 36 Auswärtige Senate des Oberlandesgerichts

Aufgrund des § 116 Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in Verbindung mit § 2 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen im Bereich der Rechtspflege verordnet der Minister der Justiz:

(1)Es bestehen außerhalb des Sitzes des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
  1. für den Bezirk des Landgerichts Darmstadt sechs Zivilsenate, davon ein Senat für Familiensachen, mit dem Sitz in Darmstadt,
  2. für die Bezirke der Landgerichte Kassel, Marburg und Fulda fünf Zivilsenate, davon zwei Senate für Familiensachen, mit dem Sitz in Kassel. Den in Satz 1 genannten auswärtigen Senaten wird die gesamte Tätigkeit eines Zivilsenats oder eines Senats für Familiensachen zugewiesen, soweit sich aus Abs. 2 nichts Anderes ergibt.
(2)Von der Zuweisung nach Abs. 1 Satz 2 sind ausgenommen 1. bei den Senaten in Darmstadt
  1. a)Angelegenheiten, für die nach
  2. aa)§ 208 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
  3. bb)§ 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
  4. cc)dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),
  5. dd)§ 246a Abs. 1 Satz 1 und § 319 Abs. 6 Satz 1 des Aktiengesetzes,
  6. ee)§ 16 Abs. 3 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes, das Oberlandesgericht zuständig ist,
  7. b)Entscheidungen über Rechtsmittel in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Kostensachen, die der Kostenordnung unterliegen, oder denen ein Verfahren in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugrunde liegt,
  8. c)Rechtsentscheide in Mietsachen nach § 541 Abs. 1 der Zivilprozessordnung in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 26 Nr. 6 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082),
  9. d)Familiensachen aus den Bezirken der Amtsgerichte Groß-Gerau, Langen, Offenbach am Main, Rüsselsheim und Seligenstadt,
  10. e)die Tätigkeit des Vergabesenats nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
  11. f)Verfahren auf Rechtsgebieten, für die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2009 vom 7. Januar 2009 (StAnz. S. 327) Spezialzuständigkeiten des 6. Zivilsenats begründet sind,
  12. g)Verfahren auf Rechtsgebieten, für die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2009 Spezialzuständigkeiten des 11. Zivilsenats begründet sind,
  13. h)die von dem 26. Zivilsenat nach Buchst. c bis e des Geschäftserteilungsplanes des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main für das Geschäftsjahr 2009 zu bearbeitenden Verfahren,
  14. i)Entscheidungen über Rechtsmittel in Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen, 2. bei den Senaten in Kassel die in Nr. 1 Buchst. a bis c, e und g bis i bezeichneten Angelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten nach § 22 Abs. 1 und § 48 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen. Weitere Fassungen dieser Norm § 36 GerZustJuV HE, vom 09.12.2010, gültig ab 01.03.2011 bis 31.12.2011 § 36 GerZustJuV HE, vom 13.05.2010, gültig ab 02.06.2010 bis 28.02.2011 § 36 GerZustJuV HE, vom 16.09.2008, gültig ab 26.09.2008 bis 01.06.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 822 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005251NN00000000076 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GerZustJuV_HE_!_36

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