Verordnung über die zuständigen Stellen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Vom 6. November 1995 Anlage 1 Verwaltungsabkommen über die E
rledigung von Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen (AFWoG) vom
- Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juni 1989 (BGBl. I S. 1058), und nach dem Hessischen Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (HessAFWoG) vom
- Februar 1992 (GVBl. I S. 83) für den Bereich der Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln (im Sinne der §§ 83a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts - ausgenommen die Deutsche Bundespost und die Deutsche Bundesbahn - gefördert sind, zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen - nachstehend „Bund" genannt - und dem Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz - nachstehend „Land" genannt.
- Organleihe Der Bund stellt dem Land zur Wahrnehmung der Verwaltungskompetenz des Landes nach dem AFWoG und dem HessAFWoG für steuerbegünstigte oder freifinanzierte Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes gefördert sind, sowie für öffentlich geförderte Wohnungen, die überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes gefördert worden sind - jeweils ausgenommen Deutsche Bundespost und Deutsche Bundesbahn -, im Wege der Organleihe die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main, die Bundeskasse Koblenz sowie die örtlich zuständigen Hauptzollämter, letztere nur für die Vollstreckung, zur Verfügung. Die Organleihe umfaßt insbesondere die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlung, die Widerspruchsbescheidung, die Bearbeitung von Klagen, die Bewirtschaftung des Einnahmetitels, die Vollstreckung sowie die Einziehung und kassenmäßige Überwachung der Ausgleichszahlung. Die Organleihe geschieht aus verwaltungspraktischen und -ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der zuständigen Behörden des Landes.
- Organisation Den für die Durchführung des AFWoG und des HessAFWoG zuständigen Aufsichtsbehörden des Landes steht ein unmittelbares fachliches Weisungsrecht gegenüber den mit der Organleihe betrauten Behörden des Bundes zu (Fachaufsicht). Das Land kann die Aufsichtsbefugnis anderen Behörden übertragen. Im Rahmen der Fachaufsicht kann das Land Weisungen insbesondere hinsichtlich Form und Inhalt der Erhebungen bei Wohnungsinhabern, der Leistungsbescheide und der Widerspruchsbescheide einschließlich Rechtsmittelbelehrung sowie der Begründungen bei Verwaltungsstreitverfahren erteilen. Von Weisungen in Angelegenheiten allgemeiner Art oder von besonderer Bedeutung erhalten das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau je einen Abdruck. Aufbau, innere Ordnung, Büroorganisation und Personalangelegenheiten der Bundesbehörden bleiben Aufgabe des Bundes (Dienstaufsicht).
- Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht Für den Aufgabenbereich der Organleihe gilt das Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes. Lediglich für das Vereinnahmen der Ausgleichszahlungen auf die Bundeskasse und für die Bewirtschaftung des Einnahme- und Ausgabetitels gilt das Haushaltsrecht des Bundes.
- Verwaltungskosten Der Bund erhebt für die Bereitstellung der personellen und sächlichen Verwaltungsmittel vom Land keine Verwaltungskosten.
- Inkrafttreten Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen in Kraft. Der Bundesminister der Finanzen Dr. Klemm (Staatssekretär) Für das Land Hessen Jordan Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 507 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005254NN00000000010
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.