← Deutschland

AFWoG§13S3V HE Landesnorm Hessen Anlage 2 - Verwaltungsabkommen über die Erledigung von Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionieru

Verordnung über die zuständigen Stellen nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Vom 6. November 1995 Anlage 2 Verwaltungsabkommen über die E

rledigung von Aufgaben nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung und der Mietverzerrung im Wohnungswesen (AFWoG) vom

  1. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523, 1542), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1058), und nach dem Hessischen Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (HessAFWoG) vom
  3. Februar 1992 (GVBl. I S. 83) für den Bereich der mit Wohnungsfürsorgemitteln der Deutschen Bundesbahn geförderten Wohnungen (im Sinne der §§ 83a und 111 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes) zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Deutsche Bundesbahn), vertreten durch den Vorstand der Deutschen Bundesbahn - nachstehend „Deutsche Bundesbahn" genannt - und dem Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz - nachstehend „Land" genannt.
  4. Organleihe Die Deutsche Bundesbahn stellt dem Land zur Wahrnehmung der Verwaltungskompetenz des Landes nach dem AFWoG und dem HessAFWoG für steuerbegünstigte oder freifinanzierte Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln der Deutschen Bundesbahn gefördert worden sind, sowie für öffentlich geförderte Wohnungen, die überwiegend mit Wohnungsfürsorgemitteln der Deutschen Bundesbahn gefördert worden sind, im Wege der Organleihe die Bundesbahndirektion Frankfurt (M) zur Verfügung. Die Organleihe umfaßt insbesondere die Festsetzung und Erhebung der Ausgleichszahlung, die Widerspruchsbescheidung, die Bearbeitung von Klagen, die Bewirtschaftung der Einnahmen, die Vollstreckung sowie die Einziehung und kassenmäßige Überwachung der Ausgleichszahlungen. Die Organleihe geschieht aus verwaltungspraktischen und -ökonomischen Erwägungen zur Entlastung der zuständigen Behörden des Landes.
  5. Organisation Den für die Durchführung des AFWoG und des HessAFWoG zuständigen Aufsichtsbehörden des Landes steht ein unmittelbares fachliches Weisungsrecht gegenüber den mit der Organleihe betrauten Behörden der Deutschen Bundesbahn zu (Fachaufsicht). Das Land kann die Aufsichtsbefugnis anderen Behörden übertragen. Im Rahmen der Fachaufsicht kann das Land Weisungen insbesondere hinsichtlich Form und Inhalt der Erhebungen bei den Wohnungsinhabern, der Leistungsbescheide, der Widerspruchsbescheide einschließlich Rechtsmittelbelehrung sowie der Begründungen bei Verwaltungsstreitverfahren erteilen. Von Weisungen in Angelegenheiten allgemeiner Art oder von besonderer Bedeutung erhält die Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn einen Abdruck. Aufbau, innere Ordnung, Büroorganisation und Personalangelegenheiten bleiben Aufgabe der Deutschen Bundesbahn (Dienstaufsicht).
  6. Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht Für den Aufgabenbereich der Organleihe gilt das Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht des Lindes. Für das Vereinnahmen der Ausgleichszahlungen bei der Hauptkasse der Bundesbahndirektion und für die Bewirtschaftung der Einnahmen gelten jedoch die kassendienstlichen Bestimmungen der Deutschen Bundesbahn.
  7. Verwaltungskosten Die Deutsche Bundesbahn erhebt für die Bereitstellung der personellen und sächlichen Verwaltungsmittel vom Land keine Verwaltungskosten.
  8. Inkrafttreten Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen in Kraft. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 507 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005254NN00000000014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.