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§ 3 ZVSVergabeV HE 2008 Landesnorm Hessen - Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätz

Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung) Vom 20. Mai 2008 § 3 Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren (1) Zulassungsantr

äge richten sich zugleich auf die Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren und auf die Teilnahme an den Auswahlverfahren der Hochschulen.

(2)Der Zulassungsantrag muss
  1. für das Sommersemester bis zum
  2. Januar,
  3. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem
  4. Januar erworben wurde, bis zum
  5. Mai, andernfalls bis zum
  6. Juli bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1.
(3)Im Zulassungsantrag ist ein Studiengang zu wählen. Für die Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote können bis zu sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. Für die Vergabe der Studienplätze in den weiteren durch die Stiftung vergebenen Quoten sind gewünschte Studienorte in einer Reihenfolge zu wählen. Für das Auswahlverfahren der Hochschulen können bis zu sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. Studiengangwunsch und Ortswünsche können nach Ablauf der Fristen nach Abs. 2 Satz 1 nicht mehr geändert werden.
(4)Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er
  1. für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,
  2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.
(5)Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen, es sei denn, der Antrag stützt sich auf einen zum Wintersemester vor dem 16. Juli nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingetretenen Sachverhalt.
(6)Die Stiftung bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Abs. 5 Satz 2. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Der Zulassungsantrag ist der Stiftung in Form des elektronisch ausgefüllten Antragsformulars vor Ablauf der in Abs. 2 Satz 1 genannten Fristen elektronisch zu übermitteln. Das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss der Stiftung mit den erforderlichen Unterlagen vor Ablauf der in Abs. 7 Satz 2 genannten Fristen zugegangen sein. Bei der elektronischen Übermittlung hat die Stiftung unter Anwendung von Verschlüsselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Bewerberinnen und Bewerbern, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, wird gestattet, den Zulassungsantrag lediglich schriftlich innerhalb der Frist des Abs. 2 Satz 1 zu stellen. Die Bewerberinnen und Bewerber übersenden den nach Abs. 3 Satz 4 gewählten Hochschulen die jeweils für deren Auswahlverfahren benötigten Unterlagen; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.
(7)Wer die Bewerbungsfristen nach Abs. 2 Satz 1 versäumt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ist der Zulassungsantrag nach Abs. 6 Satz 4 fristgerecht gestellt worden, müssen die Unterlagen nach Abs. 6 Satz 5
  1. für das Sommersemester bis zum
  2. Januar,
  3. für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem
  4. Januar erworben wurde, bis zum
  5. Juni, andernfalls bis zum
  6. Juli eingereicht werden (Ausschlussfristen). Entspricht der Zulassungsantrag nicht den rechtlichen Mindestanforderungen oder fehlen bei Ablauf der Fristen nach Satz 2 notwendige Unterlagen oder nach Abs. 4 erforderliche Angaben, gilt Satz 1 entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 ZVSVergabeV HE 2008, vom 10.06.2018, gültig ab 28.06.2018 bis 30.11.2019 § 3 ZVSVergabeV HE 2008, vom 16.05.2017, gültig ab 15.06.2017 bis 27.06.2018 § 3 ZVSVergabeV HE 2008, vom 21.05.2012, gültig ab 31.05.2012 bis 14.06.2017 § 3 ZVSVergabeV HE 2008, vom 07.07.2010, gültig ab 15.07.2010 bis 27.05.2011 § 3 ZVSVergabeV HE 2008, vom 01.07.2009, gültig ab 15.07.2009 bis 14.07.2010 § 3 ZVSVergabeV HE 2008, vom 20.05.2008, gültig ab 31.05.2008 bis 14.07.2009 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 706 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005256NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ZVSVergabeV_HE_!_3

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