Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung) Vom 20. Mai 2008 § 6 Quotierung (1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienor
t vorweg abzuziehen: 1. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, fünf vom Hundert, 2. für die Zulassung im Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr
- a)2,2 vom Hundert im Studiengang Medizin,
- b)0,5 vom Hundert im Studiengang Pharmazie,
- c)0,1 vom Hundert im Studiengang Tiermedizin,
- d)1,4 vom Hundert im Studiengang Zahnmedizin. Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nr. 1 entfallenden Studienplätze können nach Maßgabe des Landesrechts zu einem Zulassungstermin (Wintersemester oder Sommersemester) vergeben werden; § 7 Abs. 1 bleibt unberührt. Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauf folgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:
- a)im Studiengang Medizin 220 Studienplätze,
- b)im Studiengang Pharmazie 12 Studienplätze,
- c)im Studiengang Tiermedizin 2 Studienplätze,
- d)im Studiengang Zahnmedizin 30 Studienplätze.
(2)Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen vorweg abzuziehen:
- zwei vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte,
- 0,2 vom Hundert für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung,
- drei vom Hundert für die Auswahl für ein Zweitstudium. Der Anteil der für Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung bei der Verfahrensdurchführung zur Verfügung stehenden Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein als ihr Anteil an der Bewerbergesamtzahl. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(3)Die Zahl der in der Abiturbestenquote zu vergebenden Studienplätze beträgt je Studienort 20 vom Hundert der Zahl der nach Abzug der Quoten nach Abs. 1 und 2 verbleibenden Studienplätze.
(4)Die Zahl der durch das Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergebenden Studienplätze beträgt je Studienort 60 vom Hundert der Zahl der nach Abzug der Quoten nach Abs. 1 und 2 verbleibenden Studienplätze.
(5)Die verbleibenden Studienplätze, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, die nicht in der Abiturbestenquote oder im Auswahlverfahren der Hochschulen zugelassen worden waren, werden nach Wartezeit vergeben.
(6)In den Quoten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Abs. 5 hinzugerechnet. In den Quoten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und 5 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Abs. 4 hinzugerechnet. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 ZVSVergabeV HE 2008, vom 01.07.2009, gültig ab 15.07.2009 bis 14.07.2010 § 6 ZVSVergabeV HE 2008, vom 20.05.2008, gültig ab 31.05.2008 bis 14.07.2009 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 706 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005256NN00000000023 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ZVSVergabeV_HE_!_6