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§ 10 ZVSVergabeV HE 2008 Landesnorm Hessen - Auswahlverfahren der Hochschulen Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnu

Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung) Vom 20. Mai 2008 § 10 Auswahlverfahren der Hochschulen (1) Das Auswahlverfahren der Hochschu

len nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen wird von den einzelnen Hochschulen nach Maßgabe der Vorschriften der Vergabeverordnung Hessen vom 30. Juni 2006 (GVBl. I S. 363) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Hochschulen können die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden. Hochschulen können bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.

(2)Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt, wer
  1. unter die Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 fällt,
  2. im Zulassungsantrag keinen gültigen Studienortwunsch für dieses Verfahren genannt hat oder
  3. nach § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 5 von der Stiftung zugelassen worden ist. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 vor, erlässt die Stiftung für das Auswahlverfahren der Hochschulen im eigenen Namen einen Ausschlussbescheid.
(3)Die Stiftung teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum
  1. Februar, für das Wintersemester bis zum
  2. August mit, welche Bewerberinnen und Bewerber an ihren Auswahlverfahren zu beteiligen sind, und übermittelt dabei studiengangweise folgende Angaben:
  3. Namen und Anschrift sowie Tag und Ort der Geburt,
  4. die Ortspräferenz für die jeweilige Hochschule,
  5. die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote,
  6. die nach § 14 ermittelte Wartezeit,
  7. Einzelnoten der Hochschulzugangsberechtigung,
  8. das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, sofern es der Stiftung vorliegt,
  9. die Art einer Berufsausbildung und die Dauer einer Berufstätigkeit oder eines Praktikums,
  10. die Erfüllung der Voraussetzungen für eine erneute Zulassung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 .
(4)Soweit der Stiftung Verfahrensergebnisse der Hochschulen in Form von Ranglisten für das Sommersemester bis zum
  1. Februar, für das Wintersemester bis zum
  2. August vorliegen, werden Bewerberinnen und Bewerber, die nach diesen Ranglisten eine Zulassungsmöglichkeit für die von ihnen in höchster nach einer eventuellen Vorauswahl verbliebener Präferenz gewählte Hochschule haben, von dieser Hochschule zugelassen. Die Stiftung teilt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum
  3. März, für das Wintersemester bis zum
  4. September mit, welche Bewerberinnen und Bewerber unter Satz 1 fallen. Die Hochschulen erteilen in diesen Fällen Zulassungsbescheide. Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum
  5. März, für das Wintersemester bis zum
  6. September mit.
(5)Die Hochschulen teilen der Stiftung für das Sommersemester bis zum
  1. März, für das Wintersemester bis zum
  2. September ihre Verfahrensergebnisse in Form von Ranglisten mit, soweit die Ranglisten nicht bereits nach Abs. 4 übermittelt worden sind. Die Stiftung gleicht sämtliche Ranglisten ab, indem in den Fällen mehrerer Zulassungsmöglichkeiten für eine Bewerberin oder einen Bewerber nur diejenige für die in höchster Präferenz genannte Hochschule bestehen bleibt, und übermittelt den Hochschulen für das Sommersemester bis zum
  3. März, für das Wintersemester bis zum
  4. September die bereinigten Ranglisten. Die Hochschulen erteilen nach Maßgabe dieser Ranglisten Zulassungs- und Ablehnungsbescheide. Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum
  5. März, für das Wintersemester bis zum
  6. September mit.
(6)Sind danach Studienplätze noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die Stiftung die Ranglisten nach Maßgabe des Abs. 5 Satz 2 fort und übermittelt sie für das Sommersemester bis zum
  1. April, für das Wintersemester bis zum
  2. Oktober an die Hochschulen. Die Hochschulen führen auf dieser Grundlage ein Nachrückverfahren durch; dabei werden keine Ablehnungsbescheide erteilt. Die Zugelassenen nehmen am weiteren Verfahren nicht mehr teil. Die Hochschulen teilen der Stiftung die Einschreibergebnisse für das Sommersemester bis zum
  3. April, für das Wintersemester bis zum
  4. Oktober mit.
(7)Nach Abschluss des Nachrückverfahrens werden Studienplätze, die noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt. Im Losverfahren zugelassene Bewerberinnen und Bewerber erhalten unverzüglich einen Zulassungsbescheid; Bewerberinnen und Bewerber, die nicht ausgelost worden sind, erhalten keinen Ablehnungsbescheid. Das Ergebnis des Losverfahrens wird von der Hochschule in geeigneter Weise bekannt gegeben. Weitere Fassungen dieser Norm § 10 ZVSVergabeV HE 2008, vom 10.06.2018, gültig ab 28.06.2018 bis 30.11.2019 § 10 ZVSVergabeV HE 2008, vom 16.05.2017, gültig ab 15.06.2017 bis 27.06.2018 § 10 ZVSVergabeV HE 2008, vom 24.06.2015, gültig ab 15.07.2015 bis 14.06.2017 § 10 ZVSVergabeV HE 2008, vom 20.05.2008, gültig ab 31.05.2008 bis 14.07.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 706 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005256NN00000000031 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ZVSVergabeV_HE_!_10

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