Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung Stiftung für Hochschulzulassung) Vom 20. Mai 2008 § 19 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs (1) Be
werberinnen und Bewerber, die
- eine Dienstpflicht nach Art. 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei Jahren, 1a. einen freiwilligen Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der Fassung vom
- August 2011 (BGBl. I S. 1730) geleistet haben, 1b. einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst vom
- April 2011 (BGBl. I S. 687) geleistet haben,
- mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom
- Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), geleistet haben,
- einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom
- Mai 2008 (BGBl. I S. 842) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben; § 15 Abs. 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz gilt entsprechend,
- ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben, (Dienst) werden in dem im Antrag genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einem nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.
(2)Ist die frühere Zulassung in der Abiturbestenquote erfolgt, lässt die Stiftung vorab die Bewerberin oder den Bewerber in dieser Quote an demselben Studienort erneut zu. Ist die frühere Zulassung im Auswahlverfahren einer Hochschule erfolgt, lässt diese Hochschule in ihrem Auswahlverfahren die Bewerberin oder den Bewerber vorab erneut zu. Ist die frühere Zulassung in einer sonstigen, von der Stiftung vergebenen Quote erfolgt oder beruht der Zulassungsanspruch nicht auf einer tatsächlich erfolgten Zulassung, wählt die Stiftung die Bewerberin oder den Bewerber vor der Vergabe der Studienplätze in den sonstigen Quoten aus. Die erneute Zulassung nach Satz 1 und 2 setzt voraus, dass der Studienort der früheren Zulassung für die entsprechende Quote an erster Stelle genannt worden ist.
(3)Die Auswahl nach Abs. 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.
(4)Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.
(5)Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gegen die Stiftung gerichteten gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind Abs. 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Weitere Fassungen dieser Norm § 19 ZVSVergabeV HE 2008, vom 10.06.2018, gültig ab 28.06.2018 bis 30.11.2019 § 19 ZVSVergabeV HE 2008, vom 16.05.2017, gültig ab 15.06.2017 bis 27.06.2018 § 19 ZVSVergabeV HE 2008, vom 24.06.2015, gültig ab 15.07.2015 bis 14.06.2017 § 19 ZVSVergabeV HE 2008, vom 07.07.2010, gültig ab 15.07.2010 bis 13.01.2012 § 19 ZVSVergabeV HE 2008, vom 01.07.2009, gültig ab 15.07.2009 bis 14.07.2010 § 19 ZVSVergabeV HE 2008, vom 20.05.2008, gültig ab 31.05.2008 bis 14.07.2009 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 706 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005256NN00000000054 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ZVSVergabeV_HE_!_19