Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische (Hessische Fischereiverordnung - HFischV) Vom 17. Dezember 2008 § 2 Schonzeiten und Mindestmaße (1) Es ist verboten
, Fische folgender Arten während der Schonzeit oder wenn sie nicht das Mindestmaß besitzen, zu fangen oder zu entnehmen: Fischart Schonzeit Mindestmaß in cm Aal 1.10.-1.
- 50 Anguilla anguilla (LINNAEUS, 1758) Aland 1.4.-31.
- 30 Leuciscus idus (LINNAEUS, 1758) Äsche 1.3.-15.
- 30 Thymallus thymallus (LINNAEUS, 1758) Bachforelle 15.10.-31.
- 25 Salmo trutta fario LINNAEUS, 1758 Barbe 1.5.-15.
- 38 Barbus barbus (LINNAEUS, 1758) Gründling 15.4.-30.
- Gobio gobio gobio (LINNAEUS, 1758) Hecht 1.2.-15.4 50 Esox lucius LINNAEUS, 1758 Karpfen (Wildform) 15.3.-31.
- 45 Cyprinus carpio LINNAEUS, 1758 Moderlieschen 1.5.-30.
- Leucaspius delineatus (HECKEL, 1843) Nase 15.3.-30.
- 25 Chondrostoma nasus (LINNAEUS, 1758) Rotfeder 15.3.-31.
- 20 Scardinius erythrophthalmus (LINNAEUS, 1758) Schleie 1.5.-30.
- 25 Tinca tinca (LINNAEUS, 1758) Schmerle 15.4.-30.
- Barbatula barbatula (LINNAEUS, 1758) Zander 15.3.-31.
- 45 Sander lucioperca (LINNAEUS, 1758) Das Mindestmaß wird von der Spitze des Kopfes bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen. Satz 1 gilt nicht für Zuchtformen und genetisch veränderte Arten.
(2)Die obere Fischereibehörde kann Ausnahmen von § 1 und § 2 Abs. 1 zulassen
- zur Laich- und Laichfischgewinnung,
- zum Fischbestandsschutz durch Umsetzen von Fischen mit ganzjähriger Schonzeit aus gesicherten Vorkommen in andere geeignete Gewässer ihres natürlichen Verbreitungsgebietes,
- zur Regulierung einseitiger oder übermäßig entwickelter Fischbestände,
- zur Sicherung der Berufsfischerei,
- zum Aufbau und zur Erhaltung von Fischbeständen,
- zum notwendigen Fang von Fischen für Schadstoffuntersuchungen oder
- für Fischbestandsaufnahmen, Forschungs- und Lehrzwecke.
(3)Den Fangverboten nach § 1 oder § 2 Abs. 1 unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus dem Fanggerät gelöst und zurückgesetzt werden. Werden mit geschleppten Fanggeräten gefangene Fische zwischengehältert, sind die untermaßigen Fische sofort nach der Anlandung auszusortieren und sorgsam in das befischte Gewässer zurückzusetzen.
(4)Fische, die entgegen einem Fangverbot nach § 1 oder § 2 Abs. 1 gefangen worden sind, dürfen nicht vermarktet, in den Verkehr gebracht oder sonst verwertet werden; das gilt nicht für Fische, die außerhalb des Landes Hessen gefangen worden sind. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 HFischV, vom 05.12.2016, gültig ab 15.12.2016 bis 28.04.2023 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 1072 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005259NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FischSchutzV_HE_!_2