Fische, Krebse oder Muscheln der dort aufgeführten Arten fängt oder entnimmt, 2.
1 Fische während der Schonzeit oder untermaßige Fische fängt oder entnimmt, 3.
3 untermaßige, der Schonzeit oder dem Fangverbot unterliegende Fische nicht unverzüglich und sorgfältig zurücksetzt, 4.
4 Fische vermarktet, in den Verkehr bringt oder sonst verwertet, 5.
1 Latten- oder Stababstände unter zwei Zentimetern verwendet, 6.
2 Stellnetze, Staknetze, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetze, Wurfnetze oder Zugnetze mit Maschenweiten unter zweieinhalb Zentimetern verwendet, 7.
sein Fischereifahrzeug, seine Fischereigeräte oder Fanggeräte oder seine Fischbehälter nicht kennzeichnet, 8.
Fische in Setzkeschern in anderer als nach § 6 zulässiger Weise hältert, 10.
1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Genehmigung ausübt oder die Genehmigung
2 Satz 2 nicht mit sich führt, 11.
4 die Fangergebnisse nicht mitteilt, 12.
1 Satz 1 Fische, Krebse oder Muscheln aussetzt oder ansiedelt, 13.
1 Satz 2 die dort genannten Fischarten in Fließgewässern aussetzt oder ansiedelt, 14.
2 die dort bezeichneten Gewässer mit Aalen oder Hechten besetzt, 15.
Satz 1 keine Fangstatistik führt oder die Aufbewahrungs- oder Mitteilungspflicht nach § 9 Satz 2 verletzt, 16.
1 lebende Wirbeltiere als Köder zum Fischfang verwendet, 17.
2 Fischnährtiere entnimmt, 18.
3 Fischen in der vorgefassten Absicht nachstellt, sie ohne vernünftigen Grund nach dem Fang wieder auszusetzen, 19.
4 Satz 1 Vorkehrungen gegen das Eindringen von Fischen unterlässt oder einer vollziehbaren Anordnung der oberen Fischereibehörde nach § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 zuwiderhandelt, 20.
2 ein verbotenes gemeinschaftliches Fischen veranstaltet oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt, 21.
1 der unteren Fischereibehörde die Veranstaltung eines gemeinschaftlichen Fischens nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 22. vollziehbaren Auflagen, Beschränkungen oder Verboten der unteren Fischereibehörde nach § 13 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 HFischV, vom 05.12.2016, gültig ab 15.12.2016 bis 28.04.2023 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 1072 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005259NN00000000033 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FischSchutzV_HE_!_14
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