Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische (Hessische Fischereiverordnung - HFischV) Vom 17. Dezember 2008 § 14 Fischereiaufsicht (1) Zur amtlich verpflichtet
en Fischereiaufseherin oder zum amtlich verpflichteten Fischereiaufseher nach § 47 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Fischereigesetzes kann durch die Fischereibehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt werden, wer
- im Besitz eines gültigen Fischereischeins nach § 25 des Hessischen Fischereigesetzes ist,
- über ausreichende Kenntnisse der Fischkunde, des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des Fischerei-, Tierschutz-, Naturschutz- und Wasserwirtschaftsrechts verfügt und
- volljährig ist. Die in Satz 1 Nr. 2 genannten Kenntnisse sind durch Absolvierung eines Lehrgangs der staatlichen Fischereischule des Landes Hessen nachzuweisen. Im Falle der Wiederbestellung nach Satz 1 ist die Absolvierung eines Fortbildungslehrgangs der staatlichen Fischereischule für Fischereiaufseher binnen eines Jahres vor der Wiederbestellung nachzuweisen. Den amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufsehern stellt die Fischereibehörde einen Ausweis nach Anlage 1 aus.
(2)Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher sind befugt
- die Identität von Personen festzustellen,
- die Aushändigung der Fischereischeine, der Erlaubnisscheine oder der Elektrofischereigenehmigung zur Prüfung zu verlangen,
- die Fanggeräte und den Fang zu kontrollieren und sicherzustellen, wenn der Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften besteht,
- Besatzmaßnahmen und gemeinschaftliches Fischen zu überwachen und zu kontrollieren.
(3)Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher haben eine angemessene Fischereiaufsicht zu gewährleisten. Kann die Aufsicht über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nicht ausgeführt werden, ist dies der Fischereibehörde unverzüglich mitzuteilen. Über ihre Fischereiaufsichtstätigkeit haben sie jährlich einen Bericht bei der Fischereibehörde vorzulegen.
(4)Ist eine amtlich verpflichtete Fischereiaufseherin oder ein amtlich verpflichteter Fischereiaufseher nicht mehr im Besitz eines Fischereischeins nach § 25 des Hessischen Fischereigesetzes , erlischt die Bestellung nach Abs. 1.
(5)Abs. 1 bis 4 gelten für nebenamtlich bestellte staatliche Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 HFischV, vom 17.12.2008, gültig ab 31.12.2008 bis 14.12.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 1072 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005259NN00000000034 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FischSchutzV_HE_!_14