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§ 15 HFischV Landesnorm Hessen - Ordnungswidrigkeiten Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische (Hessische

Obsah (13)§ 2§ 2a§ 2b§ 2c§ 3§ 4§ 5§ 7§ 8§ 9§ 10§ 12§ 13

Verordnung über die gute fachliche Praxis in der Fischerei und den Schutz der Fische (Hessische Fischereiverordnung - HFischV) Vom 17. Dezember 2008 § 15 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne d

§ 2Abs.

3 Satz 1 nicht zurücksetzt oder

§ 2Abs.

3 Satz 2 nicht tötet und vergräbt oder

§ 2Abs.

3 Satz 3 nicht vergräbt, 2.

§ 2aAbs.

1 Satz 1 oder Abs. 3 die Aufnahme oder Aufgabe der Aalfischerei

§ 2aAbs.

2 Satz 1 oder Abs. 3 den Einsatz oder die Beendigung des Einsatzes eines Fischereifahrzeuges nicht anzeigt, 3.

§ 2b

den Fang nicht, unvollständig oder unrichtig aufzeichnet oder übermittelt oder Aufzeichnungen nicht aufbewahrt, 4.

§ 2cAbs.

1 die Registriernummer nicht, unvollständig oder unrichtig ausweist, 5.

§ 3Abs.

1 Latten- oder Stababstände unter zwei Zentimetern verwendet, 6.

§ 3Abs.

2 Stellnetze, Staknetze, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetze, Wurfnetze oder Zugnetze mit Maschenweiten unter zweieinhalb Zentimetern verwendet, 7. eine Reuse verwendet, die nicht die Anforderungen des § 3 Abs. 3 erfüllt, 8.

§ 4

sein Fischereifahrzeug, seine Fischereigeräte oder Fischbehälter nicht kennzeichnet, 9.

§ 5den Fischfang mit verbotenen Mitteln ausübt, 10.

Fische in Setzkeschern in anderer als nach § 6 zulässiger Weise hältert, 11.

§ 7Abs.

1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Genehmigung ausübt oder die Genehmigung

§ 7Abs.

2 Satz 2 nicht mit sich führt, 12.

§ 7Abs.

4 die Fangergebnisse nicht mitteilt, 13.

§ 8Abs.

1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Fisch, ein Rundmaul, einen Krebs oder eine Muschel aussetzt, 14.

§ 9

Satz 1 keine, eine unvollständige oder unrichtige Fangstatistik führt, 15.

§ 9

Satz 2 Fangstatistiken nicht mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt oder auf Verlangen nicht mitteilt, 16.

§ 10Abs.

1 lebende Wirbeltiere oder Krebse als Köder zum Fischfang verwendet, 17.

§ 10Abs.

2 Fischnährtiere entnimmt, 18.

§ 10Abs.

3 einen Fisch, ein Rundmaul, einen Krebs oder eine Muschel nach dem Fang zurücksetzt, 19.

§ 10Abs.

4 Satz 1 Vorkehrungen gegen das Eindringen von Fischen unterlässt oder einer vollziehbaren Anordnung der oberen Fischereibehörde nach § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 zuwiderhandelt, 20.

§ 12Abs.

2 ein verbotenes gemeinschaftliches Fischen veranstaltet oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt, 21.

§ 13Abs.

1 der unteren Fischereibehörde die Veranstaltung eines gemeinschaftlichen Fischens nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 22. vollziehbaren Auflagen, Beschränkungen oder Verboten der unteren Fischereibehörde nach § 13 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt. Weitere Fassungen dieser Norm § 15 HFischV, vom 17.12.2008, gültig ab 31.12.2008 bis 14.12.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 1072 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005259NN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FischSchutzV_HE_!_15

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.