3 Satz 1 nicht zurücksetzt oder
3 Satz 2 nicht tötet und vergräbt oder
3 Satz 3 nicht vergräbt, 2.
1 Satz 1 oder Abs. 3 die Aufnahme oder Aufgabe der Aalfischerei
2 Satz 1 oder Abs. 3 den Einsatz oder die Beendigung des Einsatzes eines Fischereifahrzeuges nicht anzeigt, 3.
den Fang nicht, unvollständig oder unrichtig aufzeichnet oder übermittelt oder Aufzeichnungen nicht aufbewahrt, 4.
1 die Registriernummer nicht, unvollständig oder unrichtig ausweist, 5.
1 Latten- oder Stababstände unter zwei Zentimetern verwendet, 6.
2 Stellnetze, Staknetze, Stoß-, Kratz- und Kreuzhamen, Treibnetze, Wurfnetze oder Zugnetze mit Maschenweiten unter zweieinhalb Zentimetern verwendet, 7. eine Reuse verwendet, die nicht die Anforderungen des § 3 Abs. 3 erfüllt, 8.
sein Fischereifahrzeug, seine Fischereigeräte oder Fischbehälter nicht kennzeichnet, 9.
Fische in Setzkeschern in anderer als nach § 6 zulässiger Weise hältert, 11.
1 Satz 1 die Elektrofischerei ohne Genehmigung ausübt oder die Genehmigung
2 Satz 2 nicht mit sich führt, 12.
4 die Fangergebnisse nicht mitteilt, 13.
1 Satz 1 oder Abs. 2 einen Fisch, ein Rundmaul, einen Krebs oder eine Muschel aussetzt, 14.
Satz 1 keine, eine unvollständige oder unrichtige Fangstatistik führt, 15.
Satz 2 Fangstatistiken nicht mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt oder auf Verlangen nicht mitteilt, 16.
1 lebende Wirbeltiere oder Krebse als Köder zum Fischfang verwendet, 17.
2 Fischnährtiere entnimmt, 18.
3 einen Fisch, ein Rundmaul, einen Krebs oder eine Muschel nach dem Fang zurücksetzt, 19.
4 Satz 1 Vorkehrungen gegen das Eindringen von Fischen unterlässt oder einer vollziehbaren Anordnung der oberen Fischereibehörde nach § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 zuwiderhandelt, 20.
2 ein verbotenes gemeinschaftliches Fischen veranstaltet oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt, 21.
1 der unteren Fischereibehörde die Veranstaltung eines gemeinschaftlichen Fischens nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 22. vollziehbaren Auflagen, Beschränkungen oder Verboten der unteren Fischereibehörde nach § 13 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt. Weitere Fassungen dieser Norm § 15 HFischV, vom 17.12.2008, gültig ab 31.12.2008 bis 14.12.2016 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 1072 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005259NN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FischSchutzV_HE_!_15
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