Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Preisgesetz, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom
§ 2 Preisbildungs- und Preisüberwachungsbehörde Das Regierungspräsidium Darmstadt für die Regierungsbezirke Darmstadt und Gießen und das Regierungspräsidium Kassel für den Regierungsbezirk Kassel sind die zuständigen Behörden für die Preisbildung und Preisüberwachung nach § 8 des Preisgesetzes und §§ 5, 9 und 10 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.
§ 3 Besondere Preisbehörden Das jeweilige Fachministerium ist für seinen Geschäftsbereich zuständige Behörde für Anordnungen und Verfügungen nach § 2 des Preisgesetzes und die Ausführung der Anordnungen nach § 7 des Preisgesetzes.
Zweiter Abschnitt Zuständige Behörden nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten wird verordnet: § 4 Fernwärme Das für die Energiewirtschaft zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S 1134).
§ 5 Wasserversorgung Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).
Dritter Abschnitt Zuständige Behörde nach § 48 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeitenwird verordnet: § 6 Landeskartellbehörde Das für kartell- und wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten zuständige Ministerium ist die zuständige oberste Landesbehörde (Landeskartellbehörde) nach § 48 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214).
Vierter Abschnitt Schlussvorschrift § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.