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§ 2 PreisGuaZustV HE Landesnorm Hessen - Preisbildungs- und Preisüberwachungsbehörde Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Preisgesetz, der Ver

Obsah (7)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Preisgesetz, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit

Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Preisgesetz, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom

  1. Januar 2007 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Preisgesetz, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme, der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom
  2. Januar 2007 31.01.2007 Erster Abschnitt - Zuständige Behörden nach dem Preisgesetz 31.01.2007 § 1 - Allgemeine Preisbehörde 14.02.2023 § 2 - Preisbildungs- und Preisüberwachungsbehörde 14.02.2023 § 3 - Besondere Preisbehörden 14.02.2023 Zweiter Abschnitt - Zuständige Behörden nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser 31.01.2007 § 4 - Fernwärme 14.02.2023 § 5 - Wasserversorgung 14.02.2023 Dritter Abschnitt - Zuständige Behörde nach § 48 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen 31.01.2007 § 6 - Landeskartellbehörde 14.02.2023 Vierter Abschnitt - Schlussvorschrift 28.11.2012 § 7 - Inkrafttreten 28.11.2012 Erster Abschnitt Zuständige Behörden nach dem Preisgesetz Aufgrund des § 10 Satz 1 des Preisgesetzesin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom
  3. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), in Verbindung mit Art. 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzessowie aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeitenvom
  4. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom
  5. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510), wird verordnet: § 1 Allgemeine Preisbehörde Das für das Preiswesen zuständige Ministerium ist die nach § 2 des Preisgesetzes zuständige Behörde für den Erlass von Anordnungen und Verfügungen in Bezug auf öffentliche oder sonstige Aufträge, für die die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom
  6. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom
  7. Dezember 1953), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  8. November 2021 (BGBl. I S. 4968), Anwendung findet, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist.

§ 1

§ 2 Preisbildungs- und Preisüberwachungsbehörde Das Regierungspräsidium Darmstadt für die Regierungsbezirke Darmstadt und Gießen und das Regierungspräsidium Kassel für den Regierungsbezirk Kassel sind die zuständigen Behörden für die Preisbildung und Preisüberwachung nach § 8 des Preisgesetzes und §§ 5, 9 und 10 der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen.

§ 2

§ 3 Besondere Preisbehörden Das jeweilige Fachministerium ist für seinen Geschäftsbereich zuständige Behörde für Anordnungen und Verfügungen nach § 2 des Preisgesetzes und die Ausführung der Anordnungen nach § 7 des Preisgesetzes.

§ 3

Zweiter Abschnitt Zuständige Behörden nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme und der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten wird verordnet: § 4 Fernwärme Das für die Energiewirtschaft zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S 1134).

§ 4

§ 5 Wasserversorgung Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium ist die zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anzeige nach § 17 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010).

§ 5

Dritter Abschnitt Zuständige Behörde nach § 48 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Aufgrund des § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeitenwird verordnet: § 6 Landeskartellbehörde Das für kartell- und wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten zuständige Ministerium ist die zuständige oberste Landesbehörde (Landeskartellbehörde) nach § 48 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214).

§ 6

Vierter Abschnitt Schlussvorschrift § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 7

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.