Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (ZustVOFÄ) Vom 14. April 2004 § 4 Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, Zerlegung der Körperschaftst
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(1)Für die Verwaltung der Steuern der Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt, zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Darmstadt Bensheim Dieburg Groß-Gerau Michelstadt Fulda Alsfeld-Lauterbach Gießen Dillenburg Friedberg (Hessen) Limburg-Weilburg Marburg-Biedenkopf Nidda Wetzlar Kassel-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Kassel-Spohrstraße Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder Offenbach am Main-Land Gelnhausen Hanau Langen (Hessen) Offenbach am Main-Stadt - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben K bis Z beginnt - Offenbach am Main-Stadt Gelnhausen Hanau Langen (Hessen) Offenbach am Main-Land - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis J beginnt - Wiesbaden I Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus Wiesbaden II.
(2)Für die Besteuerung der Vereine, die nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz und Umsatzsteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung sind die Finanzämter für ihre eigenen Amtsbezirke zuständig. Abweichend von Satz 1 ist zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Kassel-Hofgeismar Kassel-Spohrstraße Offenbach am Main-Land Offenbach am Main-Stadt - für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben K bis Z beginnt - Offenbach am Main-Stadt Offenbach am Main-Land - für die Steuerpflichtigen, deren Name mit den Buchstaben A bis J beginnt - Wiesbaden I Wiesbaden II. Ein Zuständigkeitswechsel in den Fällen der Versagung der Steuerbefreiung eines bisher steuerbefreiten Vereins tritt erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder nicht mehr vorliegen, ein. In den Fällen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei einem bisher steuerpflichtigen Verein tritt ein Zuständigkeitswechsel erst nach Abschluss der erstmaligen Veranlagung für den letzten Veranlagungszeitraum, in dem die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung nach §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung nicht oder noch nicht vorliegen, ein.
(3)In den Fällen einer atypischen stillen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der Beteiligten und des Einheitswerts des Betriebsvermögens sowie für die Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags das Finanzamt zuständig, dem nach Abs. 1 die Besteuerung der Körperschaft obliegt.
(4)Für die Besteuerung von Versicherungsunternehmen nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz sowie für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung in diesen Fällen ist das Finanzamt Frankfurt am Main III für alle hessischen Finanzämter zuständig. Dies gilt nicht für nach § 5 Abs. 1 Nr. 4des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Versicherungsunternehmen sowie für betriebliche Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen.
(5)Die Rechte des Landes Hessen an der Zerlegung der Körperschaftsteuer entsprechend dem Zerlegungsgesetz werden vom Finanzamt Frankfurt am Main III wahrgenommen. Das Finanzamt Frankfurt am Main III überwacht die Zerlegungsarbeiten im Bereich der aktiven sowie der passiven Körperschaftsteuerzerlegung und erstellt die für Hessen anzufertigenden Zerlegungslisten. Der Zahlungsverkehr wird von der Staatshauptkasse Hessen abgewickelt.
(6)Für die Besteuerung von
- Sondervermögen und Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 1 des Gesetzes über Kapitalgesellschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4120-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben durch Gesetz vom
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),
- Sondervermögen im Sinne des § 2 des Investmentgesetzes vom
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Januar 2007 (BGBl. I S. 10),
- Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes,
- REIT-Aktiengesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 des REIT-Gesetzes vom
- Mai 2007 (BGBl. I S. 914) sowie der
- Vor-REITs im Sinne des § 2 des REIT-Gesetzes nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz, Vermögensteuergesetz, Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften und Investmentsteuergesetz vom
- Dezember 2003 (BGBl. I. S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- August 2007 (BGBl. I S. 1912), für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung ist das Finanzamt Frankfurt am Main V - Höchst für alle hessischen Finanzämter zuständig.
(7)Für die Besteuerung von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen, Bausparkassen, Hypothekenbanken, der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz genannten Körperschaften, sofern sich die Zuständigkeit nicht bereits aus Abs. 6 ergibt und diese ihren Ort der Geschäftsleitung oder Sitz in Frankfurt am Main oder in Frankfurt am Main-Höchst haben und der Europäischen Zentralbank nach dem Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und Vermögensteuergesetz, für die Körperschaftsteuerzerlegung, die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens und die Anteilsbewertung in diesen Fällen ist, soweit sich aus § 23 nichts anderes ergibt, zuständig das Finanzamt für das Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst Frankfurt am Main III. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 ZustVOFÄ, vom 14.04.2004, gültig ab 01.05.2004 bis 31.12.2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 180 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005261NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=F%C3%84ZustV_HE_!_4