Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (ZustVOFÄ) Vom 14. April 2004 § 14 Großbetriebsprüfung (1) Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprü
fungen) bei Großbetrieben im Sinne von § 3 der Betriebsprüfungsordnung ist, vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Darmstadt Bensheim Dieburg Groß-Gerau Michelstadt Fulda Alsfeld-Lauterbach Gießen Dillenburg Friedberg (Hessen) Limburg-Weilburg Marburg-Biedenkopf Nidda Wetzlar Kassel-Hofgeismar Eschwege-Witzenhausen Hersfeld-Rotenburg Kassel-Spohrstraße Korbach-Frankenberg Schwalm-Eder Offenbach am Main-Land Hanau Offenbach am Main-Stadt Gelnhausen Langen (Hessen) Wiesbaden I Hofheim am Taunus Rheingau-Taunus Wiesbaden II.
(2)Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Großbetrieben im Sinne von § 3 der Betriebsprüfungsordnung ist - soweit es sich um Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 3 handelt - zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Offenbach am Main-Land Gelnhausen Hanau Langen (Hessen) Offenbach am Main-Stadt - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben K bis Z beginnt - Offenbach am Main-Stadt Gelnhausen Hanau Langen (Hessen) Offenbach am Main-Land - jeweils für Steuerpflichtige, deren Name mit den Buchstaben A bis J beginnt.
(3)Für die Anordnung und Durchführung von allgemeinen Außenprüfungen (Betriebsprüfungen) bei Kreditinstituten im Sinne des § 4 Abs. 6 aller Betriebsgrößenklassen gilt Abs. 1. Davon abweichend ist zuständig das Finanzamt für die Finanzämter Darmstadt Gelnhausen Hanau Langen (Hessen) Offenbach am Main-Land Offenbach am Main-Stadt Frankfurt/M. V-Höchst Bad Homburg v.d. Höhe Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main IV Gießen Alsfeld-Lauterbach Fulda.
(4)Die Zuständigkeit nach Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 kann sich auch auf die Mitwirkung bei der Durchführung von Außenprüfungen aller Betriebsgrößenklassen erstrecken, sofern Sachverhalte mit Auslandsbezug vorliegen.
(5)Für die Anordnung und die Durchführung sowie die Mitwirkung bei der Durchführung von Außenprüfungen aller Betriebsgrößenklassen kann, sofern Sachverhalte mit Auslandsbezug vorliegen, zuständig sein das Finanzamt für die Finanzämter Frankfurt/M. V-Höchst Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main IV. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 ZustVOFÄ, vom 12.12.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 31.12.2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 180 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005261NN00000000020 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=F%C3%84ZustV_HE_!_14