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§ 23 ZustVOFÄ Landesnorm Hessen - Erhebung und Vollstreckung Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (ZustVOFÄ) vom 14. April 2

Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (ZustVOFÄ) Vom 14. April 2004 § 23 Erhebung und Vollstreckung (1) Für die Kassenaufgaben, Erteilung von Abrechnungsbescheiden im Sinne vo

n § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung, Stundung, den Erlass von Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten, die Vollstreckung wegen Abgabenforderungen - ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung - sowie die Vollstreckung wegen anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen ist, vorbehaltlich Abs. 7, grundsätzlich jedes Finanzamt für seinen eigenen und den nach den §§ 4 bis 22 erweiterten Bereich zuständig.

(2)Abweichend von Abs. 1 werden die Kassenaufgaben, Erteilung von Abrechnungsbescheiden im Sinne von § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung und Erlass von Säumniszuschlägen, soweit die Finanzkasse hierfür zuständig ist, vorbehaltlich Abs. 7 wahrgenommen vom Finanzamt für die Finanzämter Frankfurt am Main IV Frankfurt am Main I Frankfurt am Main II Frankfurt am Main III Frankfurt/M. V-Höchst.
(3)Abweichend von Abs. 2 verbleibt die Zuständigkeit für die dort genannten Kassenaufgaben in der Zeit vom
  1. Mai 2004 bis zum
  2. Dezember 2004 beim Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst hinsichtlich der Besteuerung von natürlichen Personen und Personenvereinigungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes, die ihren Wohnsitz bzw. ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz in den Stadtteilen Griesheim, Höchst, Nied, Schwanheim - ohne den Stadtteilbezirk Goldstein-Ost - Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach und Zeilsheim der Stadt Frankfurt am Main haben.
(4)Abweichend von Abs. 1 wird die Vollstreckung wegen Abgabenforderungen - ausgenommen die Erteilung von Aufteilungsbescheiden nach §§ 268 bis 280 der Abgabenordnung - sowie die Vollstreckung wegen anderer Leistungen im Vollstreckungsverfahren wegen Abgabenforderungen und der Erlass von Vollstreckungskosten wahrgenommen vom Finanzamt für die Finanzämter Frankfurt am Main II Frankfurt am Main I Frankfurt am Main III Frankfurt am Main IV Frankfurt/M. V-Höchst.
(5)Abweichend von Abs. 1 werden, vorbehaltlich Abs. 7, die Aufgaben im Sinne des Abs. 1 mit Ausnahme von Stundung sowie Erlass von Säumniszuschlägen - soweit nicht die Finanzkasse hierfür zuständig ist - wahrgenommen vom Finanzamt für die Finanzämter Kassel-Hofgeismar Kassel-Spohrstraße Offenbach am Main-Stadt Offenbach am Main Land Wiesbaden II Wiesbaden I.
(6)Die erweiterte Zuständigkeit nach Abs. 3 und 4 umfasst auch, im Einvernehmen mit dem Finanzamt, das das Zwangsgeld festgesetzt hat, Anträge auf Anordnung der Ersatzzwangshaft nach § 334 Abs. 1 der Abgabenordnung zu stellen.
(7)Soweit in den §§ 4 bis 22 den Finanzämtern Frankfurt am Main I, Frankfurt am Main II, Frankfurt am Main III, Frankfurt am Main IV, Frankfurt/M. V-Höchst, Kassel-Spohrstraße, Offenbach am Main-Land und Wiesbaden I ein erweiterter Zuständigkeitsbereich zugewiesen wurde, gelten Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(8)Die Aufgaben im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 umfassen nicht die Entscheidung über die Anrechnung von Steuer-(Abzugs)beträgen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2, § 48c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, § 36 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270) und § 31 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes. Weitere Fassungen dieser Norm § 23 ZustVOFÄ, vom 12.12.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 31.12.2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 180 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005261NN00000000031 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=F%C3%84ZustV_HE_!_23

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