Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Atom-, Strahlenschutz- und Strahlenschutzvorsorgerechts Vom 30. November 2004 § 2 Zuständigkeit der obersten Landesbehörde Zuständige Behörde für
§ 7und § 9a Abs.
3 des Atomgesetzes, b)
§ 11Abs.
1 der Strahlenschutzverordnung vom
- Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), geändert durch Verordnung vom
- Juni 2002 (BGBl. I S. 1869), c) den Umgang mit Kernbrennstoffen nach § 9 des Atomgesetzes, d)
§ 11Abs.
2 der Strahlenschutzverordnung, soweit diese in betrieblichem und örtlichem Zusammenhang mit Nr. 1 Buchst. a bis c stehen,
- e)den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 7 der Strahlenschutzverordnung, soweit dieser in betrieblichem und örtlichem Zusammenhang mit Nr. 1 Buchst. a bis c steht,
- f)die Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen nach § 7 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung durch die Nuclear Cargo + Service GmbH in Hanau-Wolfgang, 2. die Erteilung der Bescheinigung über den Nachweis der Deckungsvorsorge für den erhöhten Haftungsbetrag im Rahmen des Transports von Kernbrennstoffen nach § 4a Abs. 3 Satz 2 des Atomgesetzes, 3. die Entgegennahme des Nachweises der erforderlichen Deckungsvorsorge bei genehmigungsfreien Transporten von Kernbrennstoffen nach § 4b Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes, 4. die Festsetzung der erforderlichen Deckungsvorsorge bei genehmigungsfreien Transporten von Kernbrennstoffen nach § 4b Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes, 5. die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 9b des Atomgesetzes sowie für die Entscheidungen über Anträge auf Zulassung einer Ausnahme nach § 9g Abs. 1 bis 3 des Atomgesetzes, 6. die Aufsicht nach § 19 des Atomgesetzes über Anlagen nach § 6 des Atomgesetzes, 7. die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 34 Abs. 2 des Atomgesetzes, 8. die Bescheinigung der Erfüllung der Haftpflichtvorschriften bei genehmigungsfreier Beförderung nach § 17 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung, 9. die Anerkennung von Kursen zum Erwerb der Fachkunde nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie von Kursen und anderen Fortbildungsmaßnahmen zur Aktualisierung der Fachkunde nach § 30 Abs. 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung sowie der Kenntnisse nach § 30 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung, 10. die Bestimmung von Personendosismessstellen und außerbetrieblichen Inkorporationsmessstellen nach § 41 Abs. 1 Satz 4 der Strahlenschutzverordnung, 11. die Bestimmung von Sachverständigen für die Überprüfung und Dichtheitsprüfung nach § 66 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung, 12. die Entscheidungen hinsichtlich der Ablieferungspflicht nach § 76 Abs. 3 und 5 der Strahlenschutzverordnung sowie das Herstellen des Einvernehmens mit der für den Empfänger von radioaktiven Abfällen zuständigen Behörde nach § 77 der Strahlenschutzverordnung, 13. die Bestimmung der ärztlichen Stellen nach § 83 der Strahlenschutzverordnung sowie die Festlegung von Art und Umfang der von diesen durchzuführenden Überprüfungen, 14. die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), ist das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Das Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz kann vorbehaltlich der Regelung des § 24 Abs. 2 des Atomgesetzes im Einzelfall nachgeordnete Behörden mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 At/StrSchZustV HE 2004, vom 03.11.2014, gültig ab 20.11.2014 bis 31.12.2021 § 2 At/StrSchZustV HE 2004, vom 01.12.2009, gültig ab 11.12.2009 bis 19.11.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 371 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005262NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=At%2FStrSchZustV_HE_!_2