← Deutschland

§ 1 WasBehZustV HE 2005 Landesnorm Hessen - Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden vom 13. Mai 20

Obsah (4)§ 19§ 5§ 74§ 63

Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden Vom 13. Mai 2005 § 1 Zuständigkeit der oberen Wasserbehörde (1) Abweichend von § 55 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes ist die obere Wasserbehörd

§ 19Abs.

2 des Hessischen Wassergesetzes für Deiche an Bundeswasserstraßen sowie g) die Wahrnehmung der Befugnisse nach § 21 Abs. 2 und 3 des Hessischen Wassergesetzes ,

  1. die Aufsicht über Stauanlagen nach § 22 des Hessischen Wassergesetzes sowie Anordnungen und Maßnahmen nach § 23 des Hessischen Wassergesetzes ,
  2. die Aufsicht über Gewässerverunreinigungen im Sinne des § 48 Abs. 1 des Hessischen Wassergesetzes , wenn sie wegen der wasserwirtschaftlichen Bedeutung oder der Schwierigkeit der Angelegenheit die Zuständigkeit übernimmt,
  3. die Festsetzung des Inhalts und Umfangs alter Rechte nach § 87 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes ,
  4. den Widerruf alter Rechte und

§ 5

des Wasserhaushaltsgesetzes zu alten Rechten, soweit ihr die Zuständigkeit für die Neuerteilung einer entsprechenden Erlaubnis oder Bewilligung zugewiesen ist, 14.

§ 74

des Hessischen Wassergesetzes , soweit ihr die Zuständigkeit für die Neuerteilung des erloschenen Rechts zugewiesen ist,

  1. Anordnungen über zusätzliche Maßnahmen im Uferbereich und in Überschwemmungsgebieten nach § 16 des Hessischen Wassergesetzes für Gewässer
  2. Ordnung nach § 24 des Hessischen Wassergesetzes ,
  3. Anordnungen gegenüber Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung nach § 41 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes ,
  4. Anordnungen und Entgegennahmen von Anzeigen über Gewässerschutzbeauftragte nach §§ 21a bis c des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn sie für die Erlaubnis zur Einleitung des Abwassers zuständig ist,
  5. die Zustimmung zur Übertragung der Unterhaltungslast nach § 9 Abs. 3 des Hessischen Wassergesetzes ,
  6. die Verfahren über Ausgleich, Entschädigungen, Zwangsrechte und den Ausgleich von Rechten und Befugnissen;

§ 63Abs.

2 und §§ 64 und 65 des Hessischen Wassergesetzes ,

  1. die Festsetzung eines Entgelts für die Mitbenutzung von Anlagen nach § 65 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes ,
  2. Ausnahmen nach § 43 Abs. 4 Nr. 7 des Hessischen Wassergesetzes ,
  3. Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 Buchst. a der Qualitätszielverordnung vom
  4. Juli 2001 (GVBl. I S. 334),
  5. die Mitwirkung in schifffahrtsrechtlichen Angelegenheiten nach § 31 des Hessischen Wassergesetzes und in Verfahren nach dem Bundeswasserstraßengesetz,
  6. den zentralen Hochwasserwarn- und Meldedienst und die sonstigen überregionalen Warndienste,
  7. das Wasserbuch nach § 85 des Hessischen Wassergesetzes ,
  8. die allgemeine Festlegung gewässerbezogener Anforderungen durch Verwaltungsvorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Abwasserbehandlung und -ableitung sowie die Unterhaltung und den Ausbau der Gewässer, soweit diese nicht durch die oberste Wasserbehörde geregelt werden.

(2)Die obere Wasserbehörde ist auf einem Werksgelände für alle wasserbehördlichen Maßnahmen, einschließlich der Entgegennahme von Mitteilungen und Anzeigen, im Zusammenhang mit dem Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, gewerblichen Abwasseranlagen und -einleitungen und Niederschlagswassereinleitungen sowie Gewässerverunreinigungen nach § 48 des Hessischen Wassergesetzes zuständig, sofern auf dem Werksgelände einzelne behördliche Maßnahmen erforderlich sind, die nach Abs. 1 Nr. 3, Nr. 4 Buchst. d, Nr. 8 und 17 in ihre Zuständigkeit fallen. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 WasBehZustV HE 2005, vom 06.10.2008, gültig ab 24.10.2008 bis 29.04.2010 § 1 WasBehZustV HE 2005, vom 03.01.2008, gültig ab 15.01.2008 bis 23.10.2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 419 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005268NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasBehZustV_HE_!_1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.