Verordnung über die Verwendung von Wahlgeräten bei Wahlen und Abstimmungen (Wahlgeräteverordnung - WahlGV) Vom 12. Oktober 2005 § 1 Zulassung und Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten (1) Geräte,
einschließlich der betriebsnotwendigen Speichervorrichtungen, Programme und sonstigem Zubehör, die bei Wahlen und Abstimmungen der Abgabe und Zählung von Wählerstimmen dienen (Wahlgeräte), dürfen bei
- Landtagswahlen,
- Direktwahlen,
- Bürgerentscheiden und bei
- Kreis-, Gemeinde-, Ortsbeirats- sowie Ausländerbeiratswahlen nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart zugelassen und ihre Verwendung genehmigt ist. Durch die Bauartzulassung wird festgestellt, dass Wahlgeräte einer bestimmten Bauart für die Verwendung bei Wahlen oder Abstimmungen geeignet sind.
(2)Wahlgeräte einer Bauart, die das Bundesministerium des Innern für Europa- oder Bundestagswahlen zugelassen hat, gelten für die Wahlen und Abstimmungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 als zugelassen.
(3)Eine Bauartzulassung für Wahlgeräte kann auf Antrag des Herstellers von dem für Kommunalwahlrecht zuständigen Ministerium erteilt werden, wenn das Wahlgerät den Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten
- bei Wahlen und Abstimmungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Anlage 1 zur Bundeswahlgeräteverordnung vom
- September 1975 (BGBl. I S. 2459) in der jeweils geltenden Fassung und
- bei Wahlen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 1 dieser Verordnung sowie den für die jeweilige Wahl oder Abstimmung geltenden Bestimmungen entspricht.“ Das Ministerium kann verlangen, dass der Hersteller auf seine Kosten einen entsprechenden Nachweis einer geeigneten Stelle erbringt.
(4)Ist die Bauartzulassung erteilt, muss der Inhaber der Bauartzulassung jedem der in den Verkehr gebrachten Wahlgeräte eine Erklärung über die Baugleichheit des mit dem in der Bauartzulassung nach Abs. 2 oder 3 identifizierten und geprüften Baumusters (Baugleichheitserklärung) beifügen.
(5)Die Bauartzulassung erlischt für Wahlgeräte, an denen Änderungen vorgenommen wurden; für die Zulassung nach Abs. 2 gilt dies entsprechend. Das für das Kommunalwahlrecht zuständige Ministerium kann Bauartzulassungen nach Abs. 3 zurücknehmen oder widerrufen, wenn ihre Erteilungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben, oder wenn die Bauart den Rechtsvorschriften oder den Erfordernissen für die Durchführung der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Wahlen nicht mehr entspricht.
(6)Die Verwendung zugelassener Wahlgeräte für Wahlen und Abstimmungen bedarf vor jeder Wahl und jeder Abstimmung der Genehmigung des für das Landtags- und das Kommunalwahlrecht zuständigen Ministeriums. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 WahlGV, vom 12.10.2005, gültig ab 15.11.2005 bis 30.01.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 715 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000526CNN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WahlGerV_HE_!_1