Verordnung über die Verwendung von Wahlgeräten bei Wahlen und Abstimmungen (Wahlgeräteverordnung - WahlGV) Vom 12. Oktober 2005 § 7 Stimmabgabe (1) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich der Wähler
an den Tisch des Wahlvorstandes und nennt seinen Namen. Dabei soll er seine Wahlbenachrichtigung abgeben. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen. Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt ist, gibt der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes die Wahlgeräte zur Stimmabgabe frei. Die Freigabe der Wahlgeräte darf erst erfolgen, wenn der vorausgegangene Wähler die Wahlzelle verlassen hat. Danach begibt sich der Wähler in die Wahlzelle und gibt seine Stimme oder seine Stimmen ab. Gleichzeitig vermerkt der Schriftführer im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe. Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.
(2)Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes überprüft an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler beide Stimmen abgegeben hat und die Wahlgeräte sodann wieder gesperrt sind. Unterbleibt die Abgabe beider Stimmen, so ist der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen und dies in der Spalte Bemerkungen zu vermerken. Unterbleibt die Abgabe der Wahlkreis- oder der Landesstimme, so gilt die nicht abgegebene Stimme als ungültig. Über diese nicht abgegebenen Wahlkreis- oder Landesstimmen ist je eine Zählliste zu führen.
(3)Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, die Wahlgeräte zu bedienen, kann sich der Hilfe einer Hilfsperson bedienen. Hilfsperson kann auch ein vom Wahlberechtigten bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.
(4)Werden an einem Wahlgerät während der Wahl Funktionsstörungen angezeigt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand solche Störungen gemäß Bedienungsanleitung beheben. Treten an einem Wahlgerät während der Wahl Störungen auf, die gemäß Bedienungsanleitung nicht auf einfache Weise und ohne Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Wahlgerät beschließen, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist; § 5 Abs. 2 und § 6 finden Anwendung. Andernfalls ist die Wahl mit Stimmzetteln nach den allgemeinen Vorschriften fortzusetzen. In diesem Fall ist ein Wahlgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln. Jede Störung an einem Wahlgerät oder die Fortsetzung der Wahl ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 715 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000526CNN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WahlGerV_HE_!_7