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§ 4 VergabeV HE 2011 Landesnorm Hessen - Verarbeitung personenbezogener Daten Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten

Obsah (4)§ 8§ 9§ 15§ 18

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Vergabeverordnung Hessen) Vom 22. Juni 2011 § 4 Verarbeitung personenbez

§ 8Abs.

4, l)

§ 9Abs.

4, m)

§ 15, n) elektronische Anschrift (E-Mail-Adresse); 3.

zur Bearbeitung der Fälle nach § 8 Abs. 3 und 4 und von Anträgen nach § 10 Abs. 3 sowie nach den §§ 11, 13, 16 und 18

  1. a)Zeitpunkt eines Berufsabschlusses,
  2. b)Zeiten einer Berufstätigkeit nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung,
  3. c)Gründe und Umfang der Verbesserung von Durchschnittsnote oder Wartezeit,
  4. d)besondere soziale, familiäre und wirtschaftliche Gründe nach den §§ 11 oder 16,
  5. e)Ergebnis des Erststudiums und Gründe für das Zweitstudium nach § 13,
  6. f)erforderliche

§ 18.

(2)Die Hochschule darf die nach Abs. 1 aufgezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten; sie sind spätestens zwölf Monate nach Ende des jeweiligen Semesters, für das das Vergabeverfahren durchgeführt worden ist, zu löschen. Die Daten nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 dürfen auch zum Zweck der Immatrikulation, soweit die dort bezeichneten Daten erhoben werden, weiterverarbeitet werden.
(3)Andere als die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen nur mit Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) verarbeitet werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2011, 329 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000526DNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.