Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Hessen (Vergabeverordnung Hessen) Vom 22. Juni 2011 § 5 Quoten im Auswahlverfahr
(1)Von den für das erste Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen in einem Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, sind vorweg zehn vom Hundert abzuziehen für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellt sind, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Nach Durchführung des Vergabeverfahrens verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Abs. 3 Nr. 2 hinzugerechnet.
(2)Über den Abzug nach Abs. 1 Satz 1 hinaus sind von der Gesamtzahl der für ein erstes Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen, vermindert um die Zahl der aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach § 7 Abs. 1 vorab auszuwählenden Bewerberinnen und Bewerber, vorweg abzuziehen:
- fünf vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte,
- drei vom Hundert für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium,
- zwei vom Hundert für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium nach § 54 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Hessischen Hochschulgesetzes erwerben (eine der fachgebundenen Hochschulreife entsprechende Qualifikation). Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber zu berücksichtigen ist. Nach Durchführung des Vergabeverfahrens verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Abs. 3 Nr. 1 hinzugerechnet.
(3)Die verbleibenden Studienplätze werden vergeben:
- zu 20 vom Hundert an Bewerberinnen und Bewerber, die nach Wartezeit ausgewählt werden,
- zu 80 vom Hundert an Bewerberinnen und Bewerber, die nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung ausgewählt werden.
(4)Bei der Berechnung der in den einzelnen Quoten nach Abs. 1 bis 3 jeweils verfügbaren Studienplätze eines Studiengangs ist kaufmännisch zu runden; die Summe aller Quoten muss dabei mindestens der festgesetzten Zulassungszahl des Studiengangs entsprechen. Die Quoten nach Abs. 3 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2011, 329 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000526DNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_5