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§ 7 FwOV Landesnorm Hessen - Ernennungs- und Bestellungsvoraussetzungen für Feuerwehrführungskräfte Verordnung über die Organisation, Mindeststärke un

Verordnung über die Organisation, Mindeststärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (Feuerwehr-Organisationsverordnung - FwOV) Vom 17. Dezember 2013 § 7 Ernennungs- und Bestellungsvoraussetzun

gen für Feuerwehrführungskräfte

(1)Zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor, zur Gemeindebrandinspektorin oder zum Gemeindebrandinspektor sowie zur Wehrführerin oder zum Wehrführer darf nur gewählt oder bestellt werden, wer die von dem für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständigen Ministerium bestimmte Ausbildung abgeschlossen hat. Gleiches gilt für die jeweiligen Vertretungspersonen.
(2)Zur Leiterin oder zum Leiter einer Feuerwehr mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen in Städten mit mehr als 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern darf nur bestellt werden, wer mindestens die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat. Gleiches gilt für die jeweiligen Vertretungspersonen.
(3)Zur Leiterin oder zum Leiter einer Berufsfeuerwehr darf nur ernannt werden, wer die Ausbildung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat. In kreisfreien Städten gilt dies auch für die jeweiligen Vertretungspersonen.
(4)Zur Kreisbrandinspektorin oder zum Kreisbrandinspektor darf nur ernannt werden, wer mindestens die Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen hat. Die Vertretungsperson muss der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehören sowie die von dem für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständigen Ministerium bestimmte Ausbildung zur Gemeindebrandinspektorin oder zum Gemeindebrandinspektor oder zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor besitzen. Von dem Erfordernis des Satz 1 kann bei Vorliegen anderweitiger fachlicher Qualifikationen für dieses Amt abgesehen werden. Insoweit kann das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium zusätzliche Qualifizierungsmaßnahmen anordnen.
(5)Zur Kreisbrandmeisterin oder zum Kreisbrandmeister nach § 13 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes darf nur ernannt werden, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört. Aufgaben des Brandschutzaufsichtsdienstes darf nur wahrnehmen, wer die Ausbildung zur Gemeindebrandinspektorin oder zum Gemeindebrandinspektor oder zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor abgeschlossen hat. Die Berufung soll befristet erfolgen.
(6)Zur Jugendfeuerwehrwartin oder zum Jugendfeuerwehrwart darf nur bestellt werden, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erfolgreiche Teilnahme an einer Jugendleiterschulung eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe nachweisen kann oder im Besitz der amtlichen Jugendleiter-Card ist. Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart des Kreises oder der Gemeinde muss und die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart eines Ortsteils soll den Lehrgang zur Gruppenführerin oder zum Gruppenführer erfolgreich abgeschlossen haben.
(7)Ämter und Funktionen nach Abs. 1, 5 und 6 können Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr befristet für die Dauer von zwei Jahren auch dann übertragen werden, wenn sie innerhalb der zwei Jahre die erforderliche Ausbildung für die neue Führungsfunktion nachholen. Über weitere Ausnahmen von den Ernennungs- oder Bestellungsvoraussetzungen entscheidet die zuständige Brandschutzaufsichtsbehörde.
(8)Über Ausnahmen zu Abs. 2 und 3 entscheidet das für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz zuständige Ministerium. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 693 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005270NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FeuerwOrgV_HE_!_7

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