Verordnung über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau (Gefahrenverhütungsschauverordnung - GVSVO) Vom 25. April 2005 Anlage Objekte, die nach § 1 Abs. 2 der Gefahrenverhütungss
chau unterliegen
- Abfallverbrennungsanlagen
- Bauliche Anlagen der Elektrizitäts- oder Gasversorgung, die der Versorgung von mehr als 50000 Einwohnern dienen
- Bauliche Anlagen, die der Genehmigungspflicht über den Umgang mit radioaktiven Stoffen unterliegen, ab der Gefahrengruppe II nach der StrlSchV 1
- Beherbergungsstätten ab 12 Betten 2
- Betriebe zur Herstellung, Lagerung, Verarbeitung oder zum Vertrieb von feuer- oder explosionsgefährlichen Stoffen mit Ausnahme von Tankstellen
- Betriebe zur Herstellung, Lagerung, Verarbeitung oder Abfüllung chemischer oder pharmazeutischer Stoffe oder Kunststoffe mit Ausnahme von Apotheken und Drogerien
- Alle Betriebe der Holzverarbeitung sowie Betriebe der Textil- oder Papierverarbeitung mit mehr als 800 m² Nutzfläche
- Betriebe und Lager für Sekundärstoffe aus Kunststoff (Recycling) mit mehr als 200 m³ Lagermenge 3
- Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3000 m² Brutto-Grundfläche
- Unter Denkmalschutz stehende Gebäude von großer Ausdehnung, besonderer Brandgefahr oder einmaligem Kulturwert
- Gaststätten ab 40 Gastplätzen (in Gebäuden)
- Gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufe 2 bis 4 nach GenTG 4 oder biotechnische Einrichtungen der Risikogruppen 2 bis 4 nach BioStoffV 5
- Großgaragen mit mehr als 1000 m 2 Nutzfläche 6
- Heime, wie Alten-, Pflege-, Kinder-, Behinderten- und Jugendheime ab 12 Betten
- Hochhäuser 7
- Hochregallager mit mehr als 7,50 m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut) und Containerlager, Kühlhäuser
- Industriebauten nach IndBauRiLi 8 mit mehr als 1600 m 2 Brutto-Grundfläche
- Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug
- Kindergärten und -tagesstätten ab 40 Plätzen oder mit Aufenthaltsräumen für Kinder außerhalb des Erdgeschosses
- Krankenhäuser
- Lagergebäude oder Lagerplätze mit mehr als 1600 m 2 Brutto-Grundfläche
- Landwirtschaftliche Betriebe mit nicht ausreichender Löschwasserversorgung
- Messe- oder Ausstellungshallen, Museen, Galerien oder Bibliotheken mit mehr als 1000 m 2 Brutto-Grundfläche
- Mühlenbetriebe
- Sammelunterkünfte und Behelfsbauten, die Wohnzwecken dienen
- Schulen 9 , Hochschulen und sonstige Bildungseinrichtungen mit vergleichbarem Gefahrenpotenzial
- Sonderabfall-Kleinmengen-Zwischenlager nach KleinmengenVO 10
- Störfallanlagen nach Störfall-VO 11
- Tunnelanlagen für den öffentlichen Verkehr mit mehr als 1000 m Länge
- Unterirdische Verkehrsanlagen
- Verkaufsstätten mit einer Fläche (Verkaufräume und Ladenstraßen) von mehr als 2000 m 2 12
- Versammlungsstätten 13
- Verwertungsbetriebe nach Altfahrzeug-Verordnung 14 Fußnoten 1) Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom
- Juli 2001 (BGBl. I S. 1714) 2) Bekanntmachung der Muster-Beherbergungsstättenverordnung (M-BeVO) vom
- Juni 2002 (StAnz. S. 2731) 3) Kunstofflager-Richtlinie (KLR) vom
- Oktober 1997 (StAnz. S. 3586) 4) Gentechnikgesetz (GenTG) vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juni 2004 (BGBl. I S. 1248) 5) Verordnung über Sicherheit und Gesundheit bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung - BioStoffV) vom
- Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Verordnung vom
- Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) 6) Garagenverordnung (GaVO) vom
- November 1995 (GVBl. I S. 514) 7) Hochhaus-Richtlinien (HHR) vom
- September 2003 (StAnz. S. 3875) 8) Bekanntmachung der Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL) vom
- Januar 2005 (StAnz. S. 529) 9) Bekanntmachung der Muster-Schulbau-Richtlinie (MSchulbauR) vom
- November 2004 (StAnz. S. 3600) 10) Kleinmengen-Verordnung vom
- Juli 1990 (GVBl. I S. 422) 11) Störfall-Verordnung vom
- April 2000 (BGBl. I S. 603) 12) Bekanntmachung der Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVkVO) vom
- November 2003 (StAnz. S. 4977) 13) Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) vom
- Juni 2002 (StAnz. S. 2709) 14) Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) vom
- Juni 2002 (BGBl. I S. 2215) Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005273NN00000000009
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