Verordnung über die Natura 2000-Gebiete in Hessen Vom 16. Januar 2008 § 2 Lage und Abgrenzung (1) Die örtliche Lage der nach § 1 Abs. 1 festgesetzten Gebiete ergibt sich aus der als Anlage 2 veröffent
lichten Übersichtskarte im Maßstab 1:220000. Darin sind die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung grau und die Europäischen Vogelschutzgebiete gelb dargestellt. Überlagern sich Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung mit Europäischen Vogelschutzgebieten, sind diese Überlagerungsflächen grau und gelb schraffiert dargestellt.
(2)Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung sind in den als Anlage 1a, die Europäischen Vogelschutzgebiete in den als Anlage 1b veröffentlichten Abgrenzungskarten in der Farbe Electron Gold oder durch unterschiedliche Blautöne dargestellt. Die Grenzen der Gebiete folgen im Regelfall Flurstücksgrenzen oder Nutzungsartengrenzen des Liegenschaftskatasters.
(3)Weicht die Grenze von den Flurstücksgrenzen oder Nutzungsartengrenzen des Liegenschaftskatasters ab, erfolgt eine geometrisch eindeutig bestimmte Grenzziehung anhand von topografischen Strukturen, wie sie von der amtlichen Geotopographie nach § 7 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 72), beschrieben sind.
(4)In den Bereichen, in denen der Grenzverlauf weder Flurstücksgrenzen oder Nutzungsartengrenzen des Liegenschaftskatasters noch erkennbaren topografischen Strukturen in einem hinterlegten entzerrten Luftbild folgt, erfolgt eine textliche Beschreibung der Abgrenzung. Diese textliche Beschreibung ist für die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der Anlage 4a und für die Europäischen Vogelschutzgebiete in der Anlage 4b enthalten.
(5)Besteht ein Schutzgebiet oder ein Teil eines Schutzgebietes ausschließlich aus einem Fließgewässer oder einem Fließgewässerabschnitt, wird die Schutzgebietsfläche schematisch dargestellt. In diesem Fall umfasst die Schutzgebietsfläche das jeweils bestehende dunkelblau dargestellte Fließgewässerbett von Böschungsoberkante zu Böschungsoberkante. Soweit die Karte entlang des Gewässers einen hellblauen Randstreifen aufweist, erstreckt sich die Schutzgebietsfläche auf einen sich an die Böschungsoberkante anschließenden Streifen von zehn Metern Breite. Innerhalb dieses Streifens gelegene Straßen, Schienen oder versiegelte Wege sind nicht Bestandteil des Natura 2000-Gebietes. Sofern darüber hinaus einzelne Flurstücke nicht Bestandteil des Gebietes sind oder zusätzlich einbezogen werden, ergibt sich dies aus der Kartendarstellung in Verbindung mit der textlichen Beschreibung der Gebietsabgrenzung. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 Natura2000GebV HE, vom 16.01.2008, gültig ab 09.03.2008 bis 28.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 30 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005275NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Natura2000GebV_HE_!_2