Verordnung über die Einrichtung von Landesfamilienkassen im Land Hessen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Hessische Landesfamilienkassenverordnung - HLFamKV) V
§ 72Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen.
(3)Die Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt kann für kommunale Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Darmstadt nach dem Stand vom 5. Mai 1968 als
§ 72Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen.
(4)Die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Wiesbaden kann für kommunale Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Wiesbaden nach dem Stand vom 5. Mai 1968 als
§ 72Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen.
(5)Die in Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungskassen nehmen als Landesfamilienkassen Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes für die Versorgungsempfänger ihrer hessischen Mitglieder wahr.
(6)Die Universität Kassel als Bezügestelle für die hessischen Hochschulen und die Forschungsanstalt Geisenheim ist Landesfamilienkasse für die Beschäftigen des Landes Hessen an den hessischen Hochschulen und der Forschungsanstalt Geisenheim. Sie ist auch Landesfamilienkasse für die Beschäftigten des Landes, die der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH nach § 25a Abs. 5 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom
- Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2010 (GVBl. I S. 617), zugewiesen oder gestellt sind, wenn die Personalangelegenheiten von der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH wahrgenommen werden. Sie kann für die Beschäftigten der Technischen Universität Darmstadt und der Johann-Wolfgang-Goethe-Universität Frankfurt am Main als
§ 72Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen.
(7)Das Universitätsklinikum Frankfurt am Main ist Landesfamilienkasse für seine Beschäftigten und die Beschäftigten der Universität, die dem Universitätsklinikum nach § 22 Abs. 2 und 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken zugewiesen oder gestellt sind, wenn die Personalangelegenheiten nach § 22 Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom Universitätsklinikum wahrgenommen werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 HLFamKV, vom 21.06.2011, gültig ab 15.07.2011 bis 28.02.2014 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2011, 327 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000529FNN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LFamKV_HE_!_1