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§ 1 HLFamKVO Landesnorm Hessen Verordnung über die Einrichtung von Landesfamilienkassen im Land Hessen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 d

Verordnung über die Einrichtung von Landesfamilienkassen im Land Hessen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Hessische Landesfamilienkassenverordnung - HLFamKVO)

§ 72Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen.

(3)Die Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt kann für kommunale Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Darmstadt nach dem Stand vom 5. Mai 1968 als

§ 72Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen.

(4)Die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Wiesbaden kann für kommunale Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Wiesbaden nach dem Stand vom 5. Mai 1968 als

§ 72Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wahrnehmen.

(5)Die Universität Kassel als Bezügestelle für die hessischen Hochschulen und die Forschungsanstalt Geisenheim ist Landesfamilienkasse für die Beschäftigten der hessischen Hochschulen und der Forschungsanstalt Geisenheim. Sie ist auch Landesfamilienkasse für die Beschäftigten des Landes, die der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH nach § 25a Abs. 5 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom 26. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 640), zugewiesen oder gestellt sind, wenn die Personalangelegenheiten von der Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH wahrgenommen werden.
(6)Das Universitätsklinikum Frankfurt am Main ist Landesfamilienkasse für seine Beschäftigten und die Beschäftigten der Universität, die dem Universitätsklinikum nach § 22 Abs. 2 und 3 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken zugewiesen oder gestellt sind, wenn die Personalangelegenheiten nach § 22 Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom Universitätsklinikum wahrgenommen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2008, 1049 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052A0NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LFamKV_HE_!_1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.