Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben (Kompensationsverordnung - KV) Vom 1. September 2005 § 2 Durchführ
ung von Kompensationsmaßnahmen
(1)Kompensationsmaßnahmen sind nach folgenden Maßgaben zu gestalten und durchzuführen: 1. Zwischen Eingriff und Kompensationsmaßnahme muss ein regionaler Zusammenhang bestehen. Das ist der Fall, wenn beide
- a)im Wesentlichen in demselben Naturraum nach der Anlage 1 oder
- b)im Gebiet desselben Flächennutzungsplanes liegen. 2. Kann derselbe Kompensationszweck durch eine Maßnahme in einem „Natura 2000"-Gebiet (Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäisches Vogelschutzgebiet) erreicht werden, so ist diese einer Maßnahme außerhalb von „Natura 2000"-Gebieten vorzuziehen. Maßnahmen nach Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 bis 9 bleiben hiervon unberührt. 3. Ausgleich für Versiegelungen ist, soweit möglich und zumutbar, durch Entsiegelungen, auch im besiedelten Bereich, zu erbringen. Befristete Eingriffe sind vorrangig nach deren Abschluss durch eine naturnahe Gestaltung der Eingriffsfläche zu kompensieren.
(2)Kompensationsmaßnahmen können insbesondere auch sein:
- Maßnahmen zur Aufwertung von Wald, die über die Grundpflichten eines Waldbesitzers nach § 6 des Hessischen Forstgesetzes in der Fassung vom
- September 2002 (GVBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- September 2007 (GVBl. I S. 567), hinausgehen;
- Maßnahmen zur Aufwertung landwirtschaftlich genutzter Flächen, die über die gute fachliche Praxis hinausgehen;
- Einzelmaßnahmen zugunsten von Arten der Anhänge II und IV der Richtlinie 92/43/EWG oder des Anhangs 1 der Richtlinie 79/409/EWG, insbesondere soweit sie der Herstellung eines Biotopverbunds dienen, auch im besiedelten Bereich; hierzu gehört auch die Sanierung und Entwicklung von Fledermausquartieren;
- Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Tierwanderung (Querungshilfen, Wildbrücken);
- Maßnahmen zur Renaturierung von Fließgewässern einschließlich der Uferbereiche und zur Herstellung der Durchgängigkeit für wandernde Fischarten;
- Maßnahmen zur Wiederherstellung von Kulturbiotopen wie Alleen, Trocken- oder Magerrasen sowie Maßnahmen auf erosionsgefährdeten Hängen, Moorstandorten oder Standorten mit hohem Grundwasserstand, soweit diese in ein Nutzungskonzept eingebunden sind;
- Wiederherstellung von Weinbergstrockenmauern und Steillagenflächen im Weinbau;
- Maßnahmen zur naturnahen Gestaltung von Abbauflächen;
- Maßnahmen zur Umsetzung des Regionalparks Rhein-Main in Abstimmung mit der Landwirtschaft, die zu einer Aufwertung von Natur und Landschaft führen.
(3)Kompensationsmaßnahmen sollen nur dann auf ackerbaulich nutzbaren Flächen durchgeführt werden, wenn sie die ackerbauliche Nutzung nicht beeinträchtigen oder auf einer Fläche durchgeführt werden sollen, die für die ackerbauliche Nutzung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Eine untergeordnete Bedeutung kann bei Flächen angenommen werden, deren Ertragsmesszahl pro Ar den Durchschnittswert der jeweiligen Gemarkung nicht übersteigt und höchstens 45 beträgt, soweit es sich nicht um Sonderkulturen handelt. Satz 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit es sich um Maßnahmen in „Natura 2000"-Gebieten oder solche im Sinne von Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 4 bis 9 handelt.
(4)Die Zweckbestimmung von Flächen für Kompensationsmaßnahmen ist im Register nach § 55 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes nachzuweisen. In besonderen Fällen kann die Naturschutzbehörde eine weitergehende Form der Sicherung, auch durch Dienstbarkeiten, fordern.
(5)Wer Kompensationsmaßnahmen durchführt, die ihrer Art nach einer Funktionssicherung bedürfen, hat diese für mindestens 30 Jahre sicherzustellen. Diese Verpflichtung kann befreiend auf Dritte übertragen werden, sofern diese die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung bieten. Im Übrigen obliegt die Funktionssicherung der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Die Naturschutzbehörde kann Nachweise verlangen, auf welche Weise die Funktionssicherung gewährleistet werden soll. Die Verpflichtungen nach Satz 1 und Satz 3 tritt nicht ein bei Beeinträchtigungen aufgrund höherer Gewalt. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 KV, vom 22.09.2015, gültig ab 06.10.2015 bis 09.11.2018 § 2 KV, vom 20.12.2010, gültig ab 29.12.2010 bis 05.10.2015 § 2 KV, vom 01.09.2005, gültig ab 14.09.2005 bis 25.11.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 624 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052A2NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KompV_HE_!_2