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§ 3 KV Landesnorm Hessen - Ökokonto Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung vo

Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben (Kompensationsverordnung - KV) Vom 1. September 2005 § 3 Ökokonto

(1)Wer vorlaufende Kompensationsmaßnahmen im eigenen oder im Interesse anderer ohne rechtliche Verpflichtung durchführen oder eine Fläche für solche Zwecke bereitstellen will, kann die Einbuchung auf einem Ökokonto verlangen, soweit die Kompensationsmaßnahme oder die Fläche den Anforderungen nach § 2 entspricht. Vorlaufende Kompensationsmaßnahmen können nur dann bei der Kompensation eines Eingriffs Berücksichtigung finden, wenn sie nach Abnahme zuvor in ein Ökokonto eingebucht wurden.
(2)Der ursprüngliche Wert der Fläche vor Durchführung der Kompensationsmaßnahme ist festzuhalten (Bestandswert), Der Wertzuwachs durch die geplante Kompensationsmaßnahme ist unter Berücksichtigung der Anlagen 2 und 3 und des Planungsziels vorläufig zu bewerten (Ausgangswert), Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt der Naturschutzbehörde die zur Einbuchung und Bewertung der Maßnahme erforderlichen Unterlagen vor ( Anlage 4 ). Sie oder er kann jederzeit eine erneute Bewertung der Kompensationsmaßnahme verlangen, sofern sich der Wert erheblich verändert.
(3)Soll zur Kompensation eines Eingriffs eine in ein Ökokonto eingebuchte Kompensationsmaßnahme in Anspruch genommen werden, ist eine Abschlussbewertung nach den Anlagen 2 und 3 durchzuführen. Als Kompensationsleistung anrechnungsfähig ist die Differenz zwischen dem Abschlusswert und dem Bestandswert. Ist die Differenz zwischen Abschlusswert und Bestandswert einer Kompensationsmaßnahme niedriger als der für jedes vollendete Kalenderjahr seit der Herstellung um 4 vom Hundert erhöhte Ausgangswert, so ist dieser erhöhte Wert maßgeblich; dies gilt nur, wenn die Maßnahme ordnungsgemäß gepflegt und funktionsfähig ist und ihr Ausgangswert mindestens 25000 Punkte beträgt.
(4)Soll eine in ein Ökokonto eingebuchte Ersatzmaßnahme ganz oder teilweise zur Kompensation eines Eingriffs eingesetzt werden, so gilt für die Zwecke der Eingriffsgenehmigung das Benehmen zwischen der Zulassungsbehörde und der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsstufe bezüglich der Eignung und der anrechnungsfähigen Kompensationsleistung dieser Ersatzmaßnahmen als hergestellt, Satz 1 gilt entsprechend für die Eignung einer Fläche für die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen. Die Beteiligung der Naturschutzbehörde bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Sicherung der Kohärenz des Netzes „Natura 2000" bleibt unberührt.
(5)In Anspruch genommene Kompensationsmaßnahmen und Flächen sind aus dem Ökokonto auszubuchen. Die den Eingriff genehmigende Behörde, bei Bebauungsplänen der Träger der Bauleitplanung, unterrichtet die das Ökokonto führende Naturschutzbehörde über in Anspruch genommene Kompensationsmaßnahmen nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides oder In-Kraft-Treten des Bebauungsplans. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 KV, vom 20.12.2010, gültig ab 29.12.2010 bis 09.11.2018 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 624 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052A2NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KompV_HE_!_3

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