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§ 5 KV Landesnorm Hessen - Agentur zur Bereitstellung und Vermittlung von Ersatzmaßnahmen Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen,

Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben (Kompensationsverordnung - KV) Vom 1. September 2005 § 5 Agentur z

ur Bereitstellung und Vermittlung von Ersatzmaßnahmen

(1)Die oberste Naturschutzbehörde kann auf Antrag eine juristische Person des Privatrechts oder einen Eigenbetrieb des Landes Hessen anerkennen, die oder der Ersatzmaßnahmen oder hierfür geeignete Flächen bereitstellt und Kompensationspflichten mit befreiender Wirkung für die Verursacherin oder den Verursacher des Eingriffs gegen Entgelt übernimmt (Agentur). Die Anerkennung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu geben. Gegenstand der Anerkennung ist
  1. der Aufbau eines Flächen- und Maßnahmenpools durch Planung und Durchführung von Ersatzmaßnahmen oder Bevorratung hierfür geeigneter Flächen und deren Verkauf oder Vermittlung,
  2. die Vermittlung vorlaufender, in ein Ökokonto eingebuchter Kompensationsmaßnahmen nach Beauftragung durch den Anbieter an Verursacher von Eingriffen,
  3. die Sicherstellung der dauerhaften Funktionssicherung und Pflege der von der Agentur verkauften oder vermittelten Ersatzmaßnahmen, soweit dies nicht durch Dritte erfolgt.
(2)Die Anerkennung kann einer juristischen Person des Privatrechts erteilt werden, die
  1. fachlich, insbesondere durch Beschäftigung und Einsatz von Personal mit landschaftspflegerischer, land- oder forstwirtschaftlicher Ausbildung, die Gewähr dafür bietet, dass die gesetzlichen Anforderungen und Verpflichtungen für Ersatzmaßnahmen eingehalten werden,
  2. wirtschaftlich, insbesondere durch eigene Flächenbevorratung, die Gewähr dafür bietet, dass die Durchführung und, soweit erforderlich, die Pflege der Ersatzmaßnahmen dauerhaft gesichert sind,
  3. in ganz Hessen nachhaltig zur Bereitstellung und Vermarktung von Ersatzmaßnahmen in der Lage ist,
  4. von Personen vertreten wird, die persönlich zuverlässig sind. Für die Anerkennung eines Eigenbetriebs des Landes Hessen gelten die Nr. 1 bis 3 entsprechend.
(3)Wird über den Antrag auf Anerkennung nach Abs. 1 Satz 1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes . Das Anerkennungsverfahren nach Abs. 1 Satz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(4)Die Agentur untersteht der Fachaufsicht der obersten Naturschutzbehörde; sie legt dieser jährlich einen Rechenschaftsbericht vor, in dem Nachweis geführt wird über:
  1. die Eingriffe, für die Kompensationsverpflichtungen neu übernommen wurden,
  2. die Eingriffe, für die noch keine Ersatzmaßnahmen durchgeführt wurden, mit einer Begründung dafür und Angaben dazu, welche Ersatzmaßnahmen wann durchgeführt werden sollen,
  3. die in dem jeweiligen Rechnungsjahr durchgeführten Ersatzmaßnahmen,
  4. die Zuordnung der durchgeführten Ersatzmaßnahmen zu den Eingriffen, deren Kompensation sie dienen,
  5. den Zustand pflegebedürftiger Maßnahmen und die für deren Funktionssicherung oder Pflege tatsächlich aufgewandten Maßnahmen,
  6. Rückstellungen für die Funktionssicherung oder Pflege. Handelt es sich bei der Agentur nicht um einen Eigenbetrieb des Landes Hessen, so muss der Rechenschaftsbericht von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft sein.
(5)Die Agentur hat sich ein Entgeltverzeichnis für die angebotenen Leistungen zu geben. Das Nähere, insbesondere die Kontrolle des Entgeltverzeichnisses, wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
(6)Die Agentur kann die Verpflichtung der Verursacherin oder des Verursachers eines Eingriffs oder eines Trägers der Bauleitplanung zur Leistung von Ersatzmaßnahmen mit der Folge übernehmen, dass für das Genehmigungsverfahren von der vollständigen Kompensation des Eingriffs auszugehen ist. Die Übernahme der Kompensationsverpflichtung hat ohne Bedingungen zu erfolgen, sie kann nicht widerrufen werden und ist der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.
(7)Bei der Agentur wird ein Beirat gebildet, in den die oberste Naturschutzbehörde drei Vertreterinnen oder Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände, jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter des Hessischen Bauern- und des Hessischen Waldbesitzerverbandes, der Hessischen Industrie- und Handelskammern sowie des Hessischen Landkreistags, des Hessischen Städtetags und des Hessischen Städte- und Gemeindebundes beruft. Der Beirat berät die Agentur in naturschutzfachlicher Hinsicht; er ist in die Planung und Durchführung vorlaufender Kompensationsmaßnahmen einzubeziehen. Die Mitglieder des Beirates erhalten von der Agentur Reisekosten nach den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Landes erstattet. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 KV, vom 01.09.2005, gültig ab 14.09.2005 bis 27.12.2009 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 624 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052A2NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=KompV_HE_!_5

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