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KV Landesnorm Hessen Anlage 2 KV - Bewertung von Kompensationsmaßnahmen; Ermittlung der Ausgleichsabgabe Verordnung über die Durchführung von Kompensa

Verordnung über die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen, Ökokonten, deren Handelbarkeit und die Festsetzung von Ausgleichsabgaben (Kompensationsverordnung - KV) Vom 1. September 2005 Anlage 2 KV B

ewertung von Kompensationsmaßnahmen; Ermittlung der Ausgleichsabgabe

  1. Grundbewertung nach Wertliste 1.2 Eingriffsgebiet Das zur Ermittlung der nicht geleisteten Kompensation und der Ausgleichsabgabe heranzuziehende Eingriffsgebiet ist auf die Flächen zu beschränken, auf denen tatsächlich Eingriffe, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen stattfinden oder die sonst zur Bewertung nötig sind, weil sie eine Veränderung erfahren. 1.3 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen für die Grundbewertung Die Verursacher von Eingriffen haben im Bestandsplan und im Ausgleichsplan den jeweiligen Zustand der Flächen getrennt nach den vorhandenen Nutzungstypen entsprechend der Wertliste ( Anlage 3 ) darzustellen, die jeweiligen Flächenanteile zu ermitteln und in die Ausgleichsberechnung einzutragen. Vorhandene Nutzungsstrukturen sind in die nach der Wertliste vorgesehenen Typen zu zerlegen, soweit dort ein Punktwert ausgewiesen ist; nicht aufgeführte Nutzungstypen sind im Anhalt an vorhandene Nutzungstypen zu ermitteln. Der Bestand ist entsprechend der tatsächlichen und aktuellen Nutzungsstrukturen zu bewerten. Potenzielle Nutzungsmöglichkeiten oder Entwicklungen bleiben außer Betracht. Der letzte rechtmäßige Zustand ist maßgeblich. Bei der Ausgleichsplanung ist der Zustand zu bewerten, der bei plangemäßer Pflege drei Vegetationsperioden nach Beendigung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu erwarten ist.
  2. Zusatzbewertung 2.1 Anwendungskriterien Eine Zusatzbewertung kommt nur dann in Betracht, wenn das Verfahren nach Nr. 1 zu einer offenbar falschen oder erheblich unvollständigen Bewertung führt. Die Zusatzbewertung ist zu begründen. Die jeweils betroffenen Flächen sind im Bestandsplan und Ausgleichsplan darzustellen sowie gesondert in die Ausgleichsberechnung einzutragen. Folgende Beurteilungsgrößen können zusätzlich bewertet werden: 2.2 Beurteilungsgrößen 2.2.1 Landschaftsbild Zu bewerten ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die in der Umgebung des Eingriffs wahrnehmbar ist. 2.2.2 Vernetzung/Zerschneidung Zu bewerten ist die Zerschneidung vor dem Eingriff vorhandener Vernetzungsbeziehungen oder die Neuschaffung von Vernetzungsbeziehungen in der Umgebung des Eingriffs. 2.2.3 Klimawirkungen Zu bewerten ist eine Beeinträchtigung der horizontalen Luftaustauschprozesse in der Umgebung des Eingriffs. 2.2.4 Sonstige Randstörungen Zu bewerten sind von einem Eingriff ausgehende Beeinträchtigungen sonstiger Schutzgüter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes in der Umgebung des Eingriffs. 2.2.5 Besondere örtliche Situation Zu bewerten ist eine aufgrund der örtlichen Situation von den in der Wertliste unterstellten durchschnittlichen Verhältnissen abweichende Bedeutung eines Nutzungstyps für den Naturhaushalt, insbesondere für besonders oder streng geschützte Arten, oder das Landschaftsbild. 2.3 Korrekturzuschlag oder Korrekturabschlag In den Fällen der Nr. 2.2.1 bis Nr. 2.2.5 können insgesamt bis zu zehn Punkte je Quadratmeter Zuschlag oder Abschlag vergeben werden. Haben Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen günstige Wirkungen auf ein Naturschutzgebiet, einen Nationalpark oder auf ein „Natura 2000"-Gebiet, die über die zur Erhaltung oder Herbeiführung eines günstigen Erhaltungszustandes der maßgeblichen Bestandteile des Gebietes hinausgehen, so kann der Punktwert der Maßnahme um weitere bis zu zehn Punkte je Quadratmeter erhöht werden.
  3. Berechnung der Abgabe Die Ausgleichsabgabe wird durch Vervielfachung der Summe der nach Nr. 1 und gegebenenfalls nach Nr. 2 errechneten Wertpunkte mit dem Betrag der durchschnittlichen Aufwendungen für Ersatzmaßnahmen nach § 6 berechnet.
  4. Sonderfälle In folgenden Sonderfällen kann für Eingriffe oder Teile von Eingriffen oder Kompensationsmaßnahmen eine abweichende Berechnung der Ausgleichsabgabe oder des Wertes der Kompensationsmaßnahme vorgenommen werden; die Berechnung ist schriftlich zu begründen: 4.1 Oberirdische Niederspannungs- oder Fernmeldeleitungen Im Regelfall ist zu unterstellen, dass eine fachgerechte Verlegung derartiger Leitungen innerhalb der sichtbaren Nutzungsbreite von vorhandenen Straßen oder Wegen möglich ist. Soll im Einzelfall hiervon abgewichen werden, so errechnet sich der Kompensationsumfang aus der Differenz zwischen den sich bei oberirdischer Verlegung ergebenden Kosten und den Kosten, die bei unterirdischer Verlegung innerhalb vorhandener Wegekörper entstehen würden. 4.2 Zerschneidung von Wanderwegen bedrohter Tierarten, Behinderung des freien Zugangs zu Wald, Flur und Gewässern; Rückbau, Artenschutz Abweichend von den Nr. 1 und 2 kann der Umfang der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft durch Zerschneidung von Wanderwegen besonders oder streng geschützter Tierarten oder Behinderung des freien Zugangs zu Wald, Flur und Gewässern auch nach den ersparten Kosten für den Bau von Ersatzlebensräumen beziehungsweise für den Bau von Unter- oder Überführungen oder Ersatzzuwegungen errechnet werden. Bei Maßnahmen zur Aufhebung einer Trennwirkung ist für die hiervon begünstigte Fläche eine Zusatzbewertung nach Nr. 2 durchzuführen. Bei kleineren Maßnahmen zur Aufhebung einer Trennwirkung, bei Maßnahmen zur Entsiegelung von Flächen, dem Rückbau baulicher Anlagen und anderen nicht flächenwirksamen Artenhilfsmaßnahmen kann der Kostensatz nach § 6 zur kalkulatorischen Ermittlung des Punktwertes herangezogen werden; hierbei bleibt der Bodenwert außer Betracht. 4.3 Zeitlich befristete oder lang andauernde Eingriffe, Abbauvorhaben 4.3.1 Andauernde Eingriffe Ist zum Zeitpunkt der Genehmigung abzusehen und ist es Gegenstand der Genehmigung, dass der Eingriff nicht wenigstens in Abschnitten innerhalb von 100 Jahren beendet und kompensiert werden kann, so ist für die Ermittlung des Umfangs der Beeinträchtigung der Zustand während des laufenden Eingriffs heranzuziehen. Bei der abschnittsweisen Durchführung von Eingriffen ist Satz 1 für jeden Abschnitt getrennt anzuwenden. 4.3.2 Zeitlich befristete Eingriffe Ist abzusehen, dass ein Eingriff oder Abschnitt eines Eingriffs erst nach mehr als drei Jahren, aber in einer kürzeren Zeit als 100 Jahren beendet wird, so bemisst sich der Umfang der Beeinträchtigung für die Dauer des Eingriffs als der Anteil des sich nach Nr. 4.3.1 ergebenden Beeinträchtigungsumfangs, der sich wie die Dauer des Eingriffs zu 100 Jahren verhält. Für den anschließenden Zeitraum ist die beabsichtigte Folgenutzung nach Nr. 1 und 2 dem Voreingriffszustand gegenüberzustellen und entsprechend dem Umfang der Beeinträchtigung zu berechnen. Bei Eingriffen unter drei Jahren Dauer ist nach Nr. 1 und 2 zu verfahren. Im Einzelfall kann der anteilige Kompensationsumfang auch für kürzere Zeiträume berechnet werden; dies ist gesondert schriftlich zu begründen. 4.3.3 Sekundärlebensräume Werden zeitlich befristet Eingriffe zugelassen, so sind die während der Dauer des Eingriffs voraussichtlich entstehenden Sekundärlebensräume zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Lebensräume besonders geschützter Arten entsprechend der Dauer ihrer Existenz. Nr. 2.3 und Nr. 4.3.2 sind entsprechend anzuwenden. 4.3.4 Neubewertung Weichen der tatsächliche Zustand einer Fläche während eines zeitlich befristeten Eingriffs oder dessen zeitlicher Verlauf erheblich von dem geplanten Zustand oder Verlauf ab, kann der Umfang der Ersatzmaßnahmen neu festgesetzt werden. Die Vorschriften über das Wiederaufgreifen eines Verfahrens sind entsprechend anzuwenden.
  5. Sonstige Sonderfälle insbesondere bei großräumigen, umfänglichen oder nicht besonders flächenwirksamen Einzelprojekten Einzelgutachten im Anhalt an die vorstehend beschriebenen Verfahren. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2005, 624 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052A2NN00000000026

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