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§ 48 GemHVO-Vwbuchfg 2009 Landesnorm Hessen - Vermögensrechnung (Bilanz) Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeind

Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Gemeinden mit Verwaltungsbuchführung 2009 (Gemeindehaushaltsverordnung-Verwaltungsbuchführung - GemHVO-Vwbuchfg 2009) Vom 2. April

2006 § 48 Vermögensrechnung (Bilanz)

(1)Die Vermögensrechnung (Bilanz) ist in Kontoform aufzustellen.
(2)In der Vermögensrechnung (Bilanz) sind mindestens die in den Abs. 3 und 4 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.
(3)Aktivseite: 1. Anlagevermögen
  1. a)immaterielle Vermögensgegenstände
  2. aa)Konzessionen, Lizenzen und ähnliche Rechte
  3. bb)geleistete Investitionszuweisungen und -zuschüsse
  4. b)Sachanlagevermögen
  5. aa)Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte
  6. bb)Bauten einschließlich Bauten auf fremden Grundstücken
  7. cc)Sachanlagen im Gemeingebrauch, Infrastrukturvermögen
  8. dd)Anlagen und Maschinen zur Leistungserstellung
  9. ee)andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
  10. ff)geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
  11. c)Finanzanlagevermögen
  12. aa)Anteile an verbundenen Unternehmen
  13. bb)Ausleihungen an verbundene Unternehmen
  14. cc)Beteiligungen
  15. dd)Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
  16. ee)Wertpapiere des Anlagevermögens
  17. ff)sonstige Ausleihungen (sonstige Finanzanlagen) 2. Umlaufvermögen
  18. a)Vorräte einschließlich Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
  19. b)fertige und unfertige Erzeugnisse, Leistungen und Waren
  20. c)Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
  21. aa)Forderungen aus Zuweisungen, Zuschüssen, Transferleistungen, Investitionszuweisungen und -zuschüssen und Investitionsbeiträgen
  22. bb)Forderungen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben
  23. cc)Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
  24. dd)Forderungen gegen verbundene Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögen
  25. ee)sonstige Vermögensgegenstände
  26. d)flüssige Mittel 3. Rechnungsabgrenzungsposten 4. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag.
(4)Passivseite: 1. Eigenkapital
  1. a)Netto-Position
  2. b)Rücklagen, Stiftungskapital
  3. aa)Allgemeine Rücklage
  4. bb)Sonderrücklagen
  5. cc)Stiftungskapital
  6. c)Ergebnisverwendung
  7. aa)Ergebnisse aus Vorjahren
  8. bb)Überschuss/Fehlbetrag des Haushaltsjahres 2. Sonderposten
  9. a)Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen, -zuschüsse und Investitionsbeiträge
  10. aa)Zuweisungen vom öffentlichen Bereich
  11. bb)Zuschüsse vom nicht öffentlichen Bereich
  12. cc)Investitionsbeiträge
  13. b)sonstige Sonderposten 3. Rückstellungen
  14. a)Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
  15. b)Rückstellungen für Finanzausgleich und Steuerschuldverhältnisse
  16. c)Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge von Abfalldeponien
  17. d)Rückstellungen für die Sanierung von Altlasten
  18. e)sonstige Rückstellungen 4. Verbindlichkeiten
  19. a)Anleihen
  20. b)Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen
  21. aa)Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
  22. bb)Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Kreditgebern
  23. cc)sonstige Verbindlichkeiten aus Krediten
  24. c)Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften
  25. d)Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüssen, Transferleistungen und Investitionszuweisungen und -zuschüssen sowie Investitionsbeiträgen
  26. e)Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
  27. f)Verbindlichkeiten aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben
  28. g)Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, und Sondervermögen
  29. h)sonstige Verbindlichkeiten 5. Rechnungsabgrenzungsposten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 179 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052A9NN00000000058 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GemHBuchfV_HE_!_48

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