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§ 2 PWaldFöV HE Landesnorm Hessen - Maßnahmen der besonderen Förderung Verordnung über die Art und den Umfang der allgemeinen und besonderen Förderung

Verordnung über die Art und den Umfang der allgemeinen und besonderen Förderung des Privatwaldes (Privatwald-Förderverordnung) Vom 28. November 2014 § 2 Maßnahmen der besonderen Förderung (1) Die beso

ndere Förderung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Waldgesetzes für Privatwaldbesitzerinnen und -besitzer mit bis zu 100 Hektar Forstbetriebsfläche und von Gemeinschaftswald umfasst 1. als forstbetriebliche Betreuung für dem Gemeinwohl dienende Zwecke die

  1. a)Beratung
  2. aa)in allen forstbetrieblichen Fragestellungen,
  3. bb)zur forstlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der forstlichen Fachkräfte privater Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer,
  4. cc)bei Pacht- und Gestattungsverträgen, die die Forstbetriebsfläche betreffen,
  5. dd)bei der Errichtung und Unterhaltung baulicher Einrichtungen für betriebliche Zwecke,
  6. b)Mitwirkung bei
  7. aa)der Vorbereitung und Aufstellung des forstlichen Wirtschaftsplans,
  8. bb)der beruflichen Ausbildung von betriebseigenem Fachpersonal nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581),
  9. cc)der Beantragung forstlicher Fördermittel,
  10. c)Wahrnehmung der Verkehrssicherung auf der Forstbetriebsfläche, soweit sie nicht durch Dritte zu erbringen ist,
  11. d)Aufnahme der Verbiss- und Schälschäden durch Schalenwild nach den im Staatswald angewandten Verfahren, 2. als forsttechnische Betreuung bei der Holzernte die
  12. a)Umsetzung von Holzerntemaßnahmen auf der Grundlage des Betriebsplans, des forstlichen Wirtschaftsplans, des Holzernteplans oder im Auftrag der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer durch
  13. aa)Vorbereitung, Beauftragung, Steuerung und Kontrolle der Holzernte,
  14. bb)Erfassung und Bereitstellung der Daten über die Menge und die Sortimente des geernteten Holzes,
  15. cc)Erfassung und Bereitstellung der Daten, die für die Abrechnung von Leistungen Dritter erforderlich sind,
  16. dd)Zuordnung der Daten nach Doppelbuchstab. bb zu den Kaufverträgen der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer und Rechnungstellung,
  17. b)Einweisung der Abnehmer und Kontrolle der Abfuhr vor Ort, 3. als forsttechnische Betreuung außerhalb der Holzernte die Umsetzung von forsttechnischen Maßnahmen auf der Grundlage des Betriebsplans, des forstlichen Wirtschaftsplans oder im Auftrag der Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer durch
  18. a)Vorbereitung, Beauftragung, Steuerung und Kontrolle der Maßnahme,
  19. b)Erfassung und Bereitstellung der Daten, die für die Abrechnung von Leistungen Dritter erforderlich sind,
  20. c)Erfassung und Bereitstellung von naturalen Daten.

(2)Die besondere Förderung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Waldgesetzes für Privatwaldbesitzerinnen und -besitzer mit mehr als 100 Hektar Forstbetriebsfläche, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach dem Dritten Kapitel des Bundeswaldgesetzes und Forstbetriebsvereinigungen umfasst die Leistungen nach Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa bis cc und Nr. 3.
(3)Die Förderung nach Abs. 1 und 2 umfasst nicht Einzahlungs- und Auszahlungsvorgänge sowie den Abschluss von Holzkaufverträgen. Weitere Fassungen dieser Norm § 2 PWaldFöV HE, vom 06.12.2018, gültig ab 01.01.2019 bis 31.12.2020 § 2 PWaldFöV HE, vom 28.11.2014, gültig ab 13.12.2014 bis 31.12.2018 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2014, 341 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052AANN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=PWaldF%C3%B6V_HE_!_2

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