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FrankfElRVerkV HE 2006 Landesnorm Hessen Anlage - Form der eingereichten Dokumente Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den in der Sta

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den in der Stadt Frankfurt am Main ansässigen Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie dem Amtsgericht Kassel, dem Landgericht Kassel und der Staat

sanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel 1) Vom 4. September 2006 Anlage zu § 2 Form der eingereichten Dokumente 1. Übermittlungsart Elektronische Dokumente sind an die elektronischen Briefkästen der genannten Gerichte und Staatsanwaltschaften zu übermitteln, die über die von der hessischen Justiz zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar sind. Die Software kann über die Internetseite http://www.justiz.hessen.de lizenzfrei heruntergeladen werden. 2. Signatur der Dokumente Die qualifizierte elektronische Signatur - soweit erforderlich - muss dem Profil ISIS-MTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, welche mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen können, prüfbar sein. Auf der Internetseite des Justizministeriums http://www.justiz.hessen.de sind beispielhaft Zertifizierungsdiensteanbieter bekannt gegeben, die von den Gerichten und Staatsanwaltschaften prüfbare Zertifikate herausgeben. 3. Dateiformate Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen, die durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften bearbeitbar sind:

  1. a)ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
  2. b)Unicode (als reiner Text, ohne Formatierungscodes),
  3. c)RTF (Rich Text Format), soweit es mit Microsoft Office darstellbar ist,
  4. d)Adobe PDF (Portable Document Format),
  5. e)Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z. B. Makros) verwendet werden,
  6. f)XML (Extensible Markup Language) - eine zum Dokument gehörige DTD (Document Type Definition) muss zugeordnet sein,
  7. g)TIFF („Tag Image File Format") 6.0, CCITT/TTS Gruppe 4, sofern Grafik-Daten übermittelt werden (z. B. Fax, eingescannte Unterlagen als Anlage). Das Risiko der Übermittlung trägt der Absender, insbesondere, wenn andere Formate oder ältere Formatversionen genutzt werden. Die zulässigen Versionen der genannten Formate und weitere Konventionen werden auf der Internetseite http://www.justiz.hessen.de bekanntgegeben. 4. Sicherstellung der Bearbeitungsfähigkeit der elektronischen Dokumente 4.1 Der Dateiname des elektronischen Dokumentes soll enthalten:
  8. a)das gerichtliche Aktenzeichen, bei Neueingängen die Bezeichnung der Verfahrensart (zum Beispiel Klage, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder das Wort „Neueingang"),
  9. b)eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts und
  10. c)die Kurzbezeichnung der Hauptbeteiligten. 4.2 Zu einem Dokument gehörige Anlagen, die in einer separaten Datei übermittelt werden, sollen denselben Dateinamen erhalten wie das Hauptdokument, erweitert um die Bezeichnung „Anlage" und eine dreistellige fortlaufende Nummer. Fußnoten 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. [EG] Nr. L 204 S. 37), geändert durch die + des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. [EG] Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 480 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052ADNN00000000007

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.