Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften 1) Vom 26. Oktober 2007 Anlage 2 zu § 2 Form der eingereichten Dokumente 1. Übermittlungsart Elektron
ische Dokumente sind an die elektronischen Briefkästen der genannten Gerichte und Staatsanwaltschaften zu übermitteln, die über die von der hessischen Justiz zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar sind. Die Software kann über die Internetseite http://www.justiz.hessen.de lizenzfrei heruntergeladen werden. 2. Signatur der Dokumente Die qualifizierte elektronische Signatur - soweit erforderlich - muss dem Profil ISISMTT entsprechen und das ihr zugrunde liegende Zertifikat muss durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, welche mit einer automatisierten Überprüfung andere Stellen beauftragen können, prüfbar sein. Auf der Internetseite http://www.justiz.hessen.de sind beispielhaft Zertifizierungsdiensteanbieter bekannt gegeben, die von den Gerichten und Staatsanwaltschaften prüfbare Zertifikate herausgeben. 3. Dateiformate Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate aufweisen, die durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften bearbeitbar sind:
- a)ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
- b)Unicode (als reiner Text, ohne Formatierungscodes),
- c)RTF (Rich Text Format), soweit es mit Microsoft Office darstellbar ist,
- d)Adobe PDF (Portable Document Format),
- e)Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten (z.B. Makros) verwendet werden,
- f)XML (Extensible Markup Language) - eine zum Dokument gehörige DTD (Document Type Definition) muss zugeordnet sein,
- g)TIFF ("Tag Image File Format") 6.0, CCITT/TTS Gruppe 4, sofern Grafik-Daten übermittelt werden (z. B. Fax, eingescannte Unterlagen als Anlage). Das Risiko der Übermittlung trägt der Absender, insbesondere, wenn andere Formate oder ältere Formatversionen genutzt werden. Die zulässigen Versionen der genannten Formate und weitere Konventionen, insbesondere Angaben zu geeigneten Datenträgern, Dokumentenanzahlen und Volumengrenzen, werden auf der Internetseite http://www.justiz.hessen.de bekannt gegeben. 4. Sicherstellung der Bearbeitungsfähigkeit der elektronischen Domente 4.1 Der Dateiname des elektronischen Dokumentes soll enthalten:
- a)das gerichtliche Aktenzeichen, bei Neueingängen die Bezeichnung der Verfahrensart (zum Beispiel Klage, Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder das Wort "Neueingang"),
- b)eine schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts und
- c)die Kurzbezeichnung der Hauptbeteiligten. 4.2 Zu einem Dokument gehörige Anlagen, die in einer separaten Datei übermittelt werden, sollen denselben Dateinamen erhalten wie das Hauptdokument, erweitert um die Bezeichnung "Anlage" und eine dreistellige fortlaufende Nummer. Fußnoten 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 699 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052AENN00000000013