Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den in der Stadt Frankfurt am Main ansässigen Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie dem Amtsgericht Kassel, dem Landgericht Kassel und der Staat
sanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel und weiteren Amtsgerichten 1) Vom 22. November 2006 § 1 Zulassung der elektronischen Form
(1)Bei den in der Stadt Frankfurt am Main ansässigen Gerichten und Staatsanwaltschaften (Oberlandesgericht, Landesarbeitsgericht, Landgericht, Amtsgericht, Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, Amtsanwaltschaft, Verwaltungsgericht, Arbeitsgericht und Sozialgericht) können im jeweiligen Zuständigkeitsbereich elektronische Dokumente eingereicht werden in allen Verfahren nach der Zivilprozessordnung, dem Arbeitsgerichtsgesetz, der Verwaltungsgerichtsordnung, dem Sozialgerichtsgesetz, der Strafprozessordnung sowie dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Elektronische Dokumente können auch in Beschwerdeverfahren nach der Grundbuchordnung und nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingereicht werden.
(2)Bei den Amtsgerichten Kassel, Darmstadt, Eschwege, Friedberg (Hessen), Fulda, Gießen, Hanau, Bad Hersfeld, Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus, Korbach, Limburg a. d. Lahn, Marburg, Offenbach am Main, Fritzlar, Wetzlar, Wiesbaden und dem Amtsgericht Frankfurt am Main können die in § 8a Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs genannten Schriftstücke elektronisch eingereicht werden und Anmeldungen zur Eintragung in das Register zusätzlich zu der gesetzlich vorgeschriebenen Form auch elektronisch erfolgen.
(3)Bei den Amtsgerichten Kassel, Darmstadt, Eschwege, Friedberg (Hessen), Fulda, Gießen, Hanau, Bad Hersfeld, Bad Homburg v. d. Höhe, Königstein im Taunus, Korbach, Limburg a. d. Lahn, Marburg, Offenbach am Main, Fritzlar, Wetzlar, Wiesbaden, dem Landgericht Kassel und der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kassel können im jeweiligen Zuständigkeitsbereich elektronische Dokumente eingereicht werden in allen Verfahren nach der Zivilprozessordnung, der Strafprozessordnung sowie dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Elektronische Dokumente können auch in Beschwerdeverfahren nach der Grundbuchordnung und nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingereicht werden. Fußnoten 1) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. [EG] Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 1998 (ABl. [EG] Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 613 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052AFNN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=FrankfElRVerkV_HE_!_1