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§ 1 BerQHSchulZV HE 2010 Landesnorm Hessen - Hochschulzugangsberechtigung Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im La

Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen Vom 7. Juli 2010 § 1 Hochschulzugangsberechtigung (1) Einen mit der Meisterprüfung vergleichbaren Abschluss der b

eruflichen Aufstiegsfortbildung nach § 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes haben:

  1. Personen mit Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen nach den §§ 53 und 54 des Berufsbildungsgesetzes vom
  2. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462), oder nach den §§ 42 und 42a der Handwerksordnung in der Fassung vom
  4. September 1998 (BGBl. I S. 3075, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Stunden umfassen;
  6. Personen mit staatlichen Befähigungszeugnissen für den nautischen oder technischen Schiffsdienst nach § 4 Nr. 1 des Seemannsgesetzes vom
  7. Juli 1957 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom
  8. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407);
  9. Personen mit Abschlüssen an Fachschulen entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom
  10. November 2002 in der Fassung vom
  11. Oktober 2009) in der jeweils geltenden Fassung;
  12. Personen mit Abschlüssen vergleichbarer landesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen und im Bereich sozialpflegerischer oder sozialpädagogischer Berufe;
  13. Personen mit Abschlüssen vergleichbarer bundesrechtlicher Fort- und Weiterbildungsregelungen wie beispielsweise Steuerberaterinnen und Steuerberater, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer. Personen nach Nr. 1 bis 5 besitzen eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung nach § 54 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes .

(2)Absolventinnen und Absolventen von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, sowie Absolventinnen und Absolventen eines einjährigen Lehrgangs an der Europäischen Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main besitzen eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach § 54 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes .
(3)Landespezifische Hochschulzugangsberechtigungen beruflich Qualifizierter aus anderen Ländern werden nach einem Jahr nachweislich dort erfolgreich absolvierten Studiums zum Zwecke des Weiterstudiums in dem gleichen oder in einem fachlich verwandten Studiengang in Hessen anerkannt, sofern in den ersten beiden Semestern nach der Studien- oder Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule mindestens 60 Kreditpunkte erreicht wurden. Gleiches gilt für ein in einem anderen Land nach dessen landesrechtlichen Regelungen nachweislich erfolgreich absolviertes Probestudium. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2010, 238 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052B0NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BerQHSchulZV_HE_!_1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.