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§ 5 BerQHSchulZV HE 2010 Landesnorm Hessen - Prüfungsausschüsse Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen

Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen Vom 7. Juli 2010 § 5 Prüfungsausschüsse (1) Für die Organisation und Durchführung der Hochschulzugangsprüfungen w

erden an den staatlichen Hochschulen arbeitsteilig hochschulübergreifende Prüfungsausschüsse gebildet, die jeweils für die Abnahme der fachlichen Prüfungen in einem Studienbereich oder in einem Teilgebiet eines Studienbereichs hessenweit zuständig sind. Die Trägerhochschulen der hochschulübergreifenden Prüfungsausschüsse werden durch Einigung der fachlich betroffenen Hochschulen bestimmt.

(2)Einem Prüfungsausschuss gehören mindestens drei, insgesamt höchstens fünf Mitglieder an, darunter drei Professorinnen oder Professoren aus den Fachbereichen, die für Studiengänge des entsprechenden Studienbereichs oder Teilgebiets eines Studienbereichs verantwortlich sind. Die Hochschulen benennen einvernehmlich die Ausschussmitglieder und können für sie Vertreterinnen oder Vertreter benennen. Die Trägerhochschule legt die Dauer der Benennung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse fest.
(3)Der Prüfungsausschuss kann eine Lehrerin oder einen Lehrer einer beruflichen Schule oder Fachoberschule als Ausschussmitglied benennen, das eine Professorin oder einen Professor im Ausschuss ersetzen kann. Weiterhin kann der Prüfungsausschuss eine Vertreterin oder einen Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite als Ausschussmitglied benennen.
(4)Wird ein Studiengang auch oder ausschließlich an einer privaten, staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie angeboten, kann diese für Prüfungen im entsprechenden Studienbereich eine Professorin oder einen Professor nach Abs. 2 als Ausschussmitglied benennen.
(5)Der Prüfungsausschuss wählt aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren ein vorsitzendes Mitglied und dessen Vertreterin oder Vertreter (Vorstand). Bei allen Sitzungen muss ein Mitglied des Vorstandes anwesend sein. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, soweit die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Sind nur zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend, sind Beschlüsse einstimmig zu fassen, bei Anwesenheit von mehr als zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses werden die Beschlüsse mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt im Übrigen die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(6)Die Trägerhochschulen berichten dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst über die Einrichtung von Prüfungsausschüssen, Ausschussmitglieder und Zuständigkeiten sowie über diesbezügliche Änderungen. Außerdem berichten sie jährlich über Bewerbungen und bestandene Prüfungen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2010, 238 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052B0NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BerQHSchulZV_HE_!_5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.