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§ 4 BerQHSchulZV HE Landesnorm Hessen - Prüfungsausschüsse Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen vom

Verordnung über den Zugang beruflich Qualifizierter zu den Hochschulen im Lande Hessen Vom 29. Juni 2006 § 4 Prüfungsausschüsse (1) Für die Organisation und Durchführung der Hochschulzugangsprüfungen

werden an den staatlichen Hochschulen gemeinsame hochschulübergreifende Prüfungsausschüsse gebildet, die jeweils für die Abnahme der Prüfung für einen Studienbereich hessenweit zuständig sind. Soweit eine Hochschule sich nicht beteiligt, richtet sie einen eigenen Prüfungsausschuss für den entsprechenden Studienbereich ein. Wenn sich eine Hochschule an einem hochschulübergreifenden Prüfungsausschuss beteiligt, ist eine Abnahme der Prüfung durch die einzelne Hochschule für diesen Studienbereich ausgeschlossen. Bei hochschulübergreifenden Prüfungsausschüssen wird durch Mehrheitsentscheid der Hochschulen eine Trägerhochschule bestimmt.

(2)Einem Prüfungsausschuss gehören drei Professorinnen oder Professoren aus den Fachbereichen an, die für Studiengänge des entsprechenden Studienbereichs verantwortlich sind. Die beteiligten Hochschulen einigen sich über die Mitglieder. Für Ausschussmitglieder können Vertreterinnen oder Vertreter bestellt werden. Die Hochschule oder die Trägerhochschule legt die Dauer der Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse fest.
(3)Der Prüfungsausschuss kann eine Lehrerin oder einen Lehrer einer beruflichen Schule oder Fachoberschule als weiteres Ausschussmitglied benennen. Weiterhin kann der Prüfungsausschuss eine Vertreterin oder einen Vertreter der Wirtschaft benennen.
(4)Wird ein Studiengang auch oder ausschließlich an einer privaten, staatlich anerkannten Hochschule oder an einer Berufsakademie angeboten, kann diese für Prüfungen des entsprechenden Studienbereichs ein weiteres Ausschussmitglied benennen.
(5)Der Prüfungsausschuss wählt aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren ein vorsitzendes Mitglied und dessen Vertreterin oder Vertreter (Vorstand). Bei allen Sitzungen muss ein Mitglied des Vorstandes anwesend sein. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, soweit die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Ein Prüfungsausschuss von zwei anwesenden Mitgliedern trifft Beschlüsse einstimmig. Ein Prüfungsausschuss von mehr als zwei anwesenden Mitgliedern trifft Beschlüsse mehrheitlich; bei gerader Mitgliederzahl gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(6)Die Hochschulen berichten dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst über die Einrichtung von Prüfungsausschüssen, Ausschussmitglieder und Zuständigkeiten sowie über diesbezügliche Änderungen, Außerdem berichten sie jährlich über Bewerbungen und bestandene Prüfungen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 358 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052B1NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BerQHSchulZV_HE_!_4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.