Verordnung über das Gemeinsame Landesgremium nach § 90a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Vom 10. Dezember 2013 § 1 (1) Dem Gemeinsamen Landesgremium gehören als Mitglieder an: 1. drei Vertre
terinnen und Vertreter des Landes Hessen, vertreten durch die für Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung zuständige Ministerin oder den hierfür zuständigen Minister,
- drei Vertreterinnen und Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen,
- jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der hessischen Landesverbände der Allgemeinen Ortskrankenkassen, der Betriebskrankenkassen, der Innungskrankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie der Ersatzkassen in Hessen,
- drei Vertreterinnen und Vertreter der Hessischen Krankenhausgesellschaft,
- zwei Vertreterinnen und Vertreter der Landesärztekammer Hessen,
- drei Vertreterinnen und Vertreter, die aus der Mitte der hessischen kommunalen Spitzenverbände benannt werden, sowie
- zwei Vertreterinnen und Vertreter der auf Landesebene in Hessen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen. Bei Beratungen über Stellungnahmen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch , soweit diese die vertragszahnärztliche Versorgung betreffen, treten an die Stelle der Vertreterinnen und Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen solche der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen. Die jeweilige Institution entscheidet, welche Personen sie als Vertreterinnen und Vertreter in die Sitzungen entsendet.
(2)Das Gemeinsame Landesgremium kann weitere Beteiligte hinzuziehen, soweit deren Belange berührt werden oder eine externe Expertise einbezogen werden soll. Bei Stellungnahmen nach § 1 Abs. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch sind
- die Landeskammer für Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten Hessen, soweit diese die vertragspsychotherapeutische Versorgung betreffen,
- die Landeszahnärztekammer Hessen, soweit diese die vertragszahnärztliche Versorgung betreffen, hinzuzuziehen.
(3)Das für Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung zuständige Ministerium hat den Vorsitz über das Gemeinsame Landesgremium und richtet eine Geschäftsstelle ein.
(4)Das Gemeinsame Landesgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2013, 703 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052B9NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Grem!90aSGB5BiV_HE_!_1