Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - VGS) Vom 13. Dezember 2006 § 1 Befreiung von der Erlau
bnispflicht
(1)Für das Einleiten von Abwasser mit Stoffen, für die in der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625) Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, in öffentliche Abwasseranlagen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich, wenn 1. beim Einleiten von Grundwasser mit Stoffen, für die in Anhängen zur Abwasserverordnung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, die in der Anlage genannten Schwellenwerte für die Konzentration und die Fracht nicht überschritten werden oder 2. das Einleiten aus Betrieben
- a)des in Anhang 17 „Herstellung keramischer Erzeugnisse" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.1 der IndirekteinleiterVwV vom 24. August 2006 (StAnz. S. 2102) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
- b)des in Anhang 22 „Chemische Industrie" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.2 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
- c)des in Anhang 31 „Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.3 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
- d)des in Anhang 38 „Textilherstellung, Textilveredlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.4 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
- e)des in Anhang 41 „Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.5 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
- f)des in Anhang 49 „Mineralölhaltiges Abwasser" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.6 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
- g)des in Anhang 50 „Zahnbehandlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.7 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
- h)des in Anhang 52 „Chemischreinigung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4,8 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
- i)des in Anhang 53 „Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.9 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
- j)des in Anhang 55 „Wäschereien" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in der Nr. 2.4.10 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen für eine Befreiung der Einleitung von der Erlaubnispflicht eingehalten sind,
- k)bei denen nach eigenverantwortlicher Prüfung des Einleiters kein Stoff in das Abwasser gelangen kann, der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung begrenzt ist, wenn die in Nr. 2.4.11 der IndirekteinleiterVwV genannten Voraussetzungen eingehalten werden.
(2)Die Überwachung der nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis j von der Erlaubnispflicht befreiten Einleitungen erfolgt durch Sachverständige. Die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen haben rechtzeitig Sachverständigen den Auftrag zur Prüfung zu erteilen und die Kosten zu tragen. Können Sachverständige die Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragseingang durchführen, haben sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen. Die Sachverständigen haben über jede durchgeführte Prüfung der Wasserbehörde und dem Betreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat, einen Prüfbericht vorzulegen. Die oberste Wasserbehörde kann eine bestimmte Form der Prüfberichte durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen vorschreiben. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall Einleitungen auf Antrag von der Prüfpflicht nach Satz 1 befreien, wenn eine gleichwertige Überwachung auf andere Weise sichergestellt ist.
(3)Die Betreiberinnen und Betreiber der Anlagen haben festgestellte Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.
(4)Die Vorschriften dieser Verordnung über das Einleiten gelten auch für das Einbringen gefährlicher Stoffe in öffentliche Abwasseranlagen. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 VGS, vom 07.07.2011, gültig ab 15.07.2011 bis 27.06.2012 § 1 VGS, vom 29.07.2010, gültig ab 20.08.2010 bis 14.07.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 684 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052BCNN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=IndEinlV_HE_!_1