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VGS Landesnorm Hessen Anlage - Schwellenwerte für Grundwasser mit gefährlichen Stoffen Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser mit

Verordnung über das Einleiten oder Einbringen von Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - VGS) Vom 13. Dezember 2006 Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1

Schwellenwerte für Grundwasser mit gefährlichen Stoffen Schwellenwerte 1)2) Nr. Stoffbezeichnung CAS-Nr. Konzentration Fracht (mg/

  1. l)(g/
  2. h)1 Schwermetalle 1.1 Arsen 0,10 0,5 1.2 Antimon 0,10 0,5 1.3 Barium 0,5 2,5 1.4 Blei 0,2 1,0 1.5 Cadmium 0,005 0,025 1.6 Chrom 0,2 1,0 1.7 Chrom (VI) 0,05 0,25 1.8 Kobalt 0,2 1,0 1.9 Kupfer 0,2 1,0 1.10 Nickel 0,2 1,0 1.11 Selen 0,2 1,0 1.12 Silber 0,05 0,25 1.13 Quecksilber 0,005 0,025 1.14 Thallium 0,2 1,0 1.15 Zink 0,5 2,5 1.16 Zinn 0,5 2,5 2 Sonstige anorganische Verbindungen 2.1 Cyanid, leicht freisetzbar 0,05 0,25 2.2 Sulfid 0,5 2,5 2.3 Freies Chlor 0,2 1,0 2.4 Asbest 20 3) 100 3) 3. Einkernige Aromaten 3.1 Summe der Aromaten (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol) 0,05 0,25 4. Organische Einzelstoffe 4.1 Anilin 62-53-3 0,05 0,25 4.2 Trichlorethen 79-01-6 0,05 0,25 4.3 Tetrachlorethen 127-18-4 0,05 0,25 4.4 1,1,1-Trichlorethen 71-55-6 0,05 0,25 4.5 Dichlormethan 75-09-2 0,05 0,25 4.6 Trichlormethan 67-66-3 0,05 0,25 4.7 Tetrachlormethan 56-23-5 0,05 0,25 5. Summen- und Wirkparameter 5.1 AOX 0,05 0,25 5.2 Kohlenwasserstoffe 10 50 5.3 Mercaptane 0,5 2,5 5.4 Phenolindex nach Destillation 0,1 0,5 5.5 Abfiltrierbare Stoffe 4) 20 100 5.6 Giftigkeit gegenüber Fischeiern G Ei 2 5) Zeichenerklärung: 1) Sind mehrere gefährliche Stoffe im Grundwasser vorhanden und sind deren Schwellenwerte durch einen Summenparameter und durch Einzelstoffe begrenzt, gilt die jeweils strengere Anforderung. Den genannten Werten liegen für die Bestimmung der Konzentration die in der Anlage „Analysen- und Messverfahren" der Abwasserverordnung genannten oder gleichwertige Verfahren zugrunde. 2) Für Einleitungen von Grundwasser, das beim Abpumpen im Rahmen der Probenahme anfällt, gelten um den Faktor fünf höhere Schwellenwerte, wenn die Abpumpdauer im Einzelfalle eine Stunde und innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen insgesamt zehn Stunden nicht übersteigt. 3) Bestimmt als abfiltrierbare Stoffe. 4) Als Leitparameter für weitere nicht einzeln festgelegte gefährliche Stoffe. 5) Der Schwellenwert gilt als eingehalten, wenn keiner der Schwellenwerte für die sonstigen in der Tabelle genannten Parameter überschritten wird und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass außer den in dieser Tabelle genannten Stoffen weitere Stoffe in fischgiftigen Konzentrationen im Grundwasser vorliegen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 684 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052BCNN00000000018

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