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§ 1 CoronaVV HE Landesnorm Hessen Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13. März 2020 gültig ab: 20.03.2020 gültig bis: 22.03.2020

Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus Vom 13. März 2020 § 1 (1) Für Personen, die sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit de

m SARS-CoV-2-Virus aufgehalten haben, wird eine Absonderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in der eigenen Häuslichkeit allgemein angeordnet. Für Personen mit Wohnsitz außerhalb Hessens wird ein berufliches Tätigkeitsverbot auf dem Gebiet des Landes Hessen nach § 31 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes allgemein angeordnet.

(2)Risikogebiet nach Abs. 1 ist ein Gebiet, das durch das Robert Koch-Institut als Risikogebiet oder als besonders betroffenes Gebiet festgelegt ist, solange diese Festlegung nicht aufgehoben wird. Das Gebiet des Landes Hessen gilt nicht als Risikogebiet. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird ermächtigt, weitere Gebiete als Risikogebiete im Sinne des Abs. 1 festzulegen oder aufzuheben. Das für den öffentlichen Gesundheitsdienst zuständige Ministerium wird jede Erweiterung oder Änderung von Risikogebieten in geeigneter Form sowie auf der Homepage des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration öffentlich bekanntmachen.
(3)Die Absonderung ist unverzüglich aufzunehmen
  1. nach der Einreise aus einem Risikogebiet oder
  2. sobald ein Risikogebiet aufgrund des Abs. 2 Satz 1 oder 3 festgelegt wird und eine Einreise aus diesem Gebiet innerhalb von 14 Tagen vor dem Zeitpunkt der Festlegung erfolgt ist. Dies gilt entsprechend für ein berufliches Tätigkeitsverbot nach Abs. 1 Satz 2.
(4)Die Absonderung bzw. das berufliche Tätigkeitsverbot enden am 14. Tag nach dem Tag der Einreise aus dem Risikogebiet.
(5)Bei
  1. Angehörigen des Polizeivollzugsdienstes im Sinne der Hessischen Polizeilaufbahnverordnung vom
  2. März 2015 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. Juni 2017 (GVBl. S. 114), sowie des Bundespolizeigesetzes vom
  4. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  5. November 2019 (BGBl. I S. 1724), und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen,
  6. Angehörigen von Feuerwehren gemäß den §§ 9 und 10 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  7. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  8. August 2018 (GVBl. S. 374),
  9. Richterinnen und Richtern, Amtsanwältinnen und Amtsanwälten sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Justiz,
  10. Bediensteten des Justiz- und Maßregelvollzuges,
  11. Bediensteten von Rettungsdiensten gemäß § 3 Abs. 1 des Hessischen Rettungsdienstgesetzes vom
  12. Dezember 2010 (GVBl. I S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  13. September 2018 (GVBl. S. 580),
  14. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach § 2 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom
  15. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  16. Mai 2018 (GVBl. S. 82),
  17. Soldatinnen und Soldaten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  18. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  19. November 2019 (BGBl. I S. 1626), kann die Absonderung oder das berufliche Tätigkeitsverbot im Einzelfall für die Dauer des Dienstes und der damit verbundenen Wege von und in die eigene Häuslichkeit ausgesetzt werden, wenn sie keine Erkrankungssymptome für COVID-19 im Sinne der jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweisen. Über eine Aussetzung nach Satz 1 entscheidet die Einsatzleitung vor Ort, die Leitstelle oder bei Personen nach Satz 1 Nr. 1, 4 bis 7 sowie Angehörigen von Feuerwehren gemäß § 9 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes die Dienststellenleitung. Bei Personen nach Satz 1 Nr. 3 entscheidet die zuständige Präsidentin oder der Präsident, die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, die Leitende Oberstaatsanwältin oder der Leitende Oberstaatsanwalt.
(6)Bei Personen, die in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind, gilt Abs. 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass für die Dauer der Aussetzung mit Ausnahme der Wege von und in die eigene Häuslichkeit das Tragen von Schutzausstattung gemäß den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts angeordnet wird. Die Schutzausstattung darf nur abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Über die Aussetzung entscheidet die ärztliche bzw. pflegerische Leitung der Einrichtung, in der die Person tätig ist.
(7)Von Abs. 1 nicht erfasst sind Mitarbeiter von Luftverkehrsunternehmen, die sich im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit in einem Risikogebiet innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik aufgehalten haben, soweit
  1. die jeweilige Aufenthaltsdauer in diesem Risikogebiet 48 Stunden nicht überschritten hat oder
  2. das betroffene Gebiet erst nach Reiseantritt zum Risikogebiet erklärt wurde.
(8)Für eine Person nach Abs. 1 Nr. 11 wird die Absonderung für die Zeit ihrer Tätigkeit und der damit verbundenen Wege von und in die eigene Häuslichkeit ausgesetzt, wenn sie keine Erkrankungssymptome für COVID-19 im Sinne der jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts aufweist und die ärztliche oder pflegerische Leitung der Einrichtung, in der die Person tätig ist, festlegt, dass diese Person aufgrund sonst drohender, anders nicht zu kompensierender Personalengpässe, ihre Tätigkeit verrichten muss. Für die Zeit der Aussetzung nach Satz 1 muss sichergestellt werden, dass der Kontakt mit anderen Personen und die dadurch drohende mögliche Übertragung des Virus auf diese weitest möglich reduziert wird. Diese Reduzierung soll insbesondere auch durch organisatorische Maßnahmen in den Einrichtungen wie einer grundsätzlichen Zusammenarbeit von gleichen Personen erfolgen. Für die Dauer der Aussetzung nach Satz 1 wird das Tragen von Schutzausstattung gemäß den jeweiligen Kriterien des Robert Koch-Instituts angeordnet. Die Schutzausstattung darf nur abgesetzt werden, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird. Abs. 6 bleibt unberührt.
(9)Das zuständige Gesundheitsamt kann im Einzelfall von Abs. 1 abweichende Anordnungen treffen oder das berufliche Tätigkeitsverbot aufheben.
(10)Die §§ 30 und 31 des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 CoronaVV HE, vom 19.10.2020, gültig ab 08.11.2020 bis 30.11.2020 § 1 CoronaVV HE, vom 12.06.2020, gültig ab 15.06.2020 bis 07.11.2020 § 1 CoronaVV HE, vom 18.05.2020, gültig ab 16.05.2020 bis 14.06.2020 § 1 CoronaVV HE, vom 08.04.2020, gültig ab 10.04.2020 bis 15.05.2020 § 1 CoronaVV HE, vom 23.03.2020, gültig ab 23.03.2020 bis 09.04.2020 § 1 CoronaVV HE, vom 16.03.2020, gültig ab 16.03.2020 bis 19.03.2020 § 1 CoronaVV HE, vom 14.03.2020, gültig ab 14.03.2020 bis 15.03.2020 § 1 CoronaVV HE, vom 13.03.2020, gültig ab 13.03.2020 bis 13.03.2020 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 2020, 150 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000052BENN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=CoronaVV_HE_!_1

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